StVO - Straßenverkehrsordnung

  • §1 Allgemeines

    §1 (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    §1 (2) Das Fahren eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerschein ist strafbar.

    §1 (3) An Zebrastreifen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.

    §1 (4) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).

    §1 (5) Handynutzung ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.

    §1 (6) Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Kofferraum für jedes Fahrzeug am Boden, zu Wasser oder in der Luft. Ausgenommen sind Fahrräder.
    §1 (7) Für Roller und Fahrräder wird kein Führerschein benötigt.

    §1 (8) §14 STVO ist bei dem Betreiben eines Fahrzeuges zu beachten.




    §2 Straßenbenutzung

    §2 (1) Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

    §2 (2) Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.

    §2 (3) Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.

    §2 (4) Öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.

    §2 (5) Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

    §2 (6) Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.

    §2 (7) (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.

    §2 (8) Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.

    §2 (9) Fahrräder dürfen nicht auf Autobahnen fahren.


    §3 Verkehrszeichen

    §3 (1) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:


    Stoppschilder

    Einbahnstraßenschilder

    Wendeverbotsschilder



    §3 (1a) An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.


    §3 (2) Nicht zu beachten sind:


    Ampeln

    Vorfahrtsschilder

    Schilder mit Geschwindigkeitsangabe

    Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhänig davon Anwendung).



    §4 Geschwindigkeit

    §4 (1) Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.

    §4 (2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.

    §4 (3) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:


    Auf Parkplätzen: Schrittgeschwindigkeit (20 km/h)

    Innerhalb geschlossener Ortschaften: 100 km/h

    Außerhalb geschlossener Ortschaften: 150 km/h

    Auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung

    Um den Würfelpark herum: 50km/h

    Um das Mission Row PD herum: 50km/h

    Um alle Krankenhäuser herum: 50km/h



    §4 (4) Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

    Auf Schnellstraßen und Autobahnen: 100 km/h



    §5 Abstand

    §5 (1) Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden werden kann.





    §6 Überholen

    §6 (1) Es gilt links zu überholen.

    §6 (2) Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.




    §7 Vorfahrt

    §7 (1) Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.

    §7 (2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, gilt rechts vor links.




    §8 Halten und Parken

    §8 (1) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn


    es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde.

    der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.

    §8 (2) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen


    sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.

    auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen.

    am Straßenrand und mit 2 Rädern auf dem Bürgersteig, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt. Das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist.

    auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt.

    auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers.

    auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht.

    §8 (3) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten

    an, sowie 15 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs.

    an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten.

    auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten.

    auf den Parkflächen vor dem Los Santos Police Department Mission Row. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

    auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

    auf den mit Parkverbotsschildern gekennzeichneten Parkflächen am Krankenhaus 3. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

    Vor dem Gebäude des LSC auf beiden Straßenseiten sowie 50 Meter vor und nach dem Gebäude.

    In dem von Straßen abgegrenzten dreieckförmigen Areal der LKW Garage in Harmony

    §8 (4) Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten


    Auf dem Highway, auf dem Standstreifen.




    §9 Beleuchtung

    §9 (1) Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.




    §10 Sonderrechte

    §10 (1) Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.

    §10 (2) Dienstfahrzeugen exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, soll rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.

    §10 (3) Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.

    §10 (4) Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen (blau, rotes Blinklicht mit Einsatzhorn) ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen.

    §10 (5) Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,


    wenn höchste Eile geboten ist.

    um Menschenleben zu retten.

    um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

    um flüchtige Personen zu verfolgen.

    um bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    um eine Kolonne anzukündigen.


    §10 (6) Für Fahrzeuge des Department of Public Order and Safety findet §8 Halten und Parken keine Anwendung, sofern diese sich im Einsatz befinden. Sofern möglich, ist ein gelbes Rundumlicht einzuschalten.

    §10 (7) Weazel News-Eventfahrzeuge dürfen während eines Events auf öffentlicher Straße geführt werden.



    §11 FahrgastSicherheit

    §11 (1) Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.

    §11 (2) Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.

    §11 (3) Während der Fahrt gilt Anschnallpflicht. Ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel.




    §12 Fahrtauglichkeit

    §12 (1) Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.




    §13 Führerscheine und Lizenzen

    §13 (1) PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben, sowie ein maximales Kofferraumvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.


    Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.


    §13 (2) LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 4 Räder auf den Boden haben, sowie ein Kofferraumvolumen von über 350 Kg sowie 25 Slots besitzen.

    Ausnahmen: Sämtliche Busse, Feuerwehrautos, sowie Abschleppwagen zählen grundsätzlich als LKW.


    §13 (3) Boots-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich auf oder unter Wasser fortbewegen.

    §13 (4) Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.

    §13 (5) Flugschein A: Gilt für


    Luftfahrzeuge der Klasse Kleinflugzeuge, welche mindestens 1 und maximal 2 Turboprop- oder Propellermotoren besitzen und ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

    Helikopter jeglicher Art, die ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

    §13 (6) Flugschein B: Gilt für Luftfahrzeuge ohne Beschränkung der Anzahl und Ausführung der Motoren, sowie ohne Beschränkung des Abfluggewichts oder Transportvolumens.


    Ausnahme: Zeppeline setzen Flugschein B voraus.


    §13 (7) PBS (Personenbeförderungsschein): Gilt für gewerbliche Personenbeförderung und ist zusätzlich zu der entsprechenden Fahrzeug-Lizenz vorgeschrieben.

    §13 (8) Taxi-Lizenz: Gilt für die Ausübung des Berufs Taxifahrer und ist in Kombination mit einem PBS vorgeschrieben.

    §13 (9) Voraussetzungen für den Führerschein: Der Fahrschüler muss den Erstehilfekurs erfolgreich absolviert haben.




    §14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    §14 (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag vom Department of Public Order and Safety (DPOS) oder dem Department Motors Vehicles (DMV ) erteilt. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (Anmeldeschein).

    §14 (2) Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr wird unter den folgenden Nummer definiert:


    Nr. 01 Nach dem Erwerb eines Fahrzeuges ist der Eigentümer innerhalb von 5 Tagen dazu verpflichtet ein entsprechendes und gültiges Kennzeichen beim DPOS oder dem DMV zu beantragen.

    Hierbei ist diesem freigestellt, ob ein von der Behörde erteiltes Kennzeichen, oder ein Wunschkennzeichen angebracht wird.

    Der Kaufvertrag ist bis zur Zulassung stets mitzuführen.


    Nr. 02 Jedoch wenn ein Fahrzeug unangemeldet auf einer öffentlichen Straße steht, ohne Besitzer in der Nähe, sich aber der Kaufvertrag im Kofferraum befindet, verliert dieser seine Gültigkeit (für diesen Moment) und darf dann abgeschleppt werden.


    Nr. 03 Ein Kennzeichen ist unzulässig, sofern es eine oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

    das Wunschkennzeichen enthält unerlaubte Kürzel gemäß der offiziellen Kennzeichen-Blacklist

    es steht ein triftiger Grund einer Freigabe entgegen


    Nr. 04 Das Missachten der Anmeldefrist kann mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges, Freiheits- und/oder Geldstrafe gemäß Strafkatalog (StVO) geahndet werden.

    Nr. 05 Über die Zulässigkeit gem. Absatz 2 entscheidet alleine das DPOS oder das DMV .




    §15 Regelung der Straßenarten

    §15 (1) Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung auf mindestens einer Straßenseite.

    §15 (2) Entsprechende Ortschaften sind Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay.

    §15 (3) Autobahnen gelten nicht als innerorts.

    §15 (4) Außerorts gilt, sofern keine Bebauung an den Straßenseiten vorhanden ist.

    §15 (5) High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.

    §15 (6) Autobahnen sind gemäß nachfolgender Grafik definiert (rote Straßen).

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