Beiträge von Kevko

    Allgemeine Regelungen

    §1 Geltungsbereich

    Die StPO gilt für alle strafrechtlichen Prozesse und Vollstreckungen sowie Gerichtsverhandlungen im Staate Los Santos. Sie ist verpflichtend für alle am Verfahren und an den Ermittlungen beteiligten Personen, Institutionen und Behörden.

    §2 Verfahren bei Zustellungen

    Abs.1 Die Zustellung von Entscheidungen und sonstigem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an. Das Sekretariat des Justizministeriums ist dafür verantwortlich die Zustellung umzusetzen.

    Abs.2 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen oder wenn höchste Eile geboten ist.

    Abs.3 Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken, die per E-Mail versandt werden, gelten zum selben Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.

    Abs.4 Zustellungen werden dem Adressaten über E-Mail übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Zur Feststellung der Kontaktdaten kann eine Vorladung erlassen werden.

    §3 Fristen

    Abs.1 Die Berechnung und Angabe von Fristen erfolgt immer in Tagen oder Stunden.

    Abs.2 Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag der Bekanntgabe nicht eingerechnet.

    Abs.3 War jemand ohne Verschulden verhindert eine Frist einzuhalten, so erhält das Versäumnis rückwirkend heilende Wirkung, sofern dies unmittelbar nach Beseitigen der Verhinderungsgründe dem Sekretariat des Justizministeriums mitgeteilt wurde.

    Abs.4 Im Zweifel entscheidet die Richterschaft, ob der Verhinderungsgrund akzeptiert wird.

    §4 Keine Strafe ohne Gesetz

    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.

    §5 Verjährung

    Straftaten verjähren nicht. (auch nicht bei Sonnenwenden etc.)



    §6 Untersuchungshaft

    Abs.1 Kann von den Exekutivbeamten im LSPD-Zellentrakt verhängt werden insofern Abs. 2 in Kraft tritt

    Abs.2 Der Beklagte hat das Recht die Untersuchungshaft zu beantragen, wenn die Akte bei mindestens 50 Hafteinheiten liegt, sowie das Recht auf Rechtsvertretung in Anspruch genommen wurde (Die Selbstvertretung zählt in diesem Fall auch) und von §26 der StPO Gebrauch gemacht wurde.

    Abs.3 Entfernt sich der Tatverdächtige aus dem Zellentrakt des LSPDs oder entfernt sich mehr als 20 Meter von den zuständigen Exekutivbeamten wird die Untersuchungshaft abgebrochen und die Akte ist um den §6 Abs.1 StGB Gefangenbefreiung -Flüchtiger- ist zu erweitern.

    Abs.4 Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.

    Abs.5 Es werden maximal 60 Hafteinheiten angerechnet.

    Abs.6 Es müssen immer mindestens 10 Hafteinheiten der vorgesehenen Strafe bestehen bleiben.

    Abs.7 Während der Untersuchungshaft ist an der Aufklärung der Vorwürfe mitzuwirken. Wird dies unverhältnismäßig lange von der Verteidigung hinausgezögert, steht es einem Justizbeamten oder Exektivbeamten, insofern keine Justizbeamten vor Ort sind, zu, die Untersuchungshaft nicht weiter anzurechnen. Die Verteidigung muss hierauf hingewiesen werden, um noch einmal die Gelegenheit zur Mitwirkung zu erhalten.

    §7 Justiz

    Tatverdächtigen steht das Recht auf einen Gerichtsprozess zu, wenn

    - das Justizministerium das Personal für einen Gerichtsprozess stellen kann und

    - dem Täter eine Gesamthaftstrafe von mindestens 75 Hafteinheiten vorgeworfen wird oder

    - der Tatbestand der Korruption oder des schweren Dienstvergehens vorgeworfen wird.

    §8 Begriffsdefinition

    Oberster Gerichtshof Gericht das durch die Obersten Richter geleitet wird.

    Oberster Richter Höchster Richter des Staates Los Santos.

    Strafgericht Gerichtsverhandlung die durch einen Richter geleitet

    wird.

    Richterschaft Die Richterschaft besteht aus allen ernannten Richtern.

    Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft besteht aus allen

    Staatsanwälten.

    Hauptverhandlung Gerichtsverhandlung im Gerichtsgebäude in der

    Gegenwart aller beteiligten Parteien.

    Revision Die Revision bildet die letzte Möglichkeit, ein rechts fehlerhaftes Urteil anzufechten. Zuständig für die Revision ist die nächsthöhere Instanz, nach §29 StPo. Dabei werden die Urteile – anders als bei der Berufung – nur auf Rechtsfehler geprüft. Neue Tatsachen oder eine eigene Beweiswürdigung nimmt der zuständige Gerichtshof nicht mehr vor.

    Berufung Berufung ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen die Entscheidung der Strafvollzugsbehörden. Der Fall wird durch die nächsthöhere Instanz, nach §29 StPo, überprüft und zieht ggf. eine erneute Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung mit sich.

    Revisionsrichter Ein Oberster Richter der ein Urteil prüft.

    Nebenklage Anschlussklage an die Hauptklage, die von einer dritten Partei beantragt wird.

    Strafverfolgung und Rechte

    §9 Beweisführung und Ermittlung

    Abs.1 Zur Klärung der Beweislage sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Die rechtlichen Bestimmungen sind in den jeweiligen Dienstgesetzen der Exekutivbehörden definiert. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten (mit Ausnahme von Videokamera-Aufnahmen), wie beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse, als auch tatsächliche Beweismittel.

    Abs.2 Beweismittel, welche aus Gesetzesverstößen stammen, sind als unzulässig zu werten. Eine Berücksichtigung ist untersagt.

    Abs.3 Zu Ermittlungszwecken kann die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnde Exekutivbehörde einen Durchsuchungsbeschlussbei einem Richter, Justizminister, Obersten Richter oder alternativ falls nicht erreichbar bei einem Parlamentarier beantragen.

    Abs.4 Der zuständige Richter kann einen Durchsuchungsbefehl aussprechen, wenn der Verdacht auf Vertuschung in einer Strafsache vorliegt. Die Vollstreckung hat durch die Exekutivbehörden zu erfolgen.

    Abs.5 Bei der besonderen Bedeutung der potentiellen Aussage eines Zeugen kann ein Richter, Justizminister, Obersten Richter einen Haftbefehl zur Vorführung des Zeugen erlassen.

    Abs.6 Sämtliche Ermittlungen die unter Geheimhaltung im Federal Bureau of Investigation fallen, werden durch die Zuständigen Verantwortlichen (Leitung des Geheimdienstes, stlv. Leitung) genehmigt. Diese Genehmigung bedarf keiner Veröffentlichung.



    §10 Regelung für Durchsuchungsbeschlüsse

    Abs.1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss

    Ein personenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Einzelperson und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Eine Ausnahme stellt die Neueinstellung einer Person dar, welche in Vergangenheit aktiv mit Gewalt gegen den Staat handelte und das Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen Behörde beginnt. Die Gültigkeit beträgt max. 7,5 Stunden und darf in dieser Zeit maximal 1x geltend gemacht werden.

    Abs.2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss.

    Ein gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Personengruppe und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Die Gültigkeit beträgt max. 7,5 Stunden und darf in dieser Zeit maximal 1x geltend gemacht werden.

    Abs.3 Die in Abs.1 und Abs.2 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich grundsätzlich nur auf Personen aus. Diese können aber auf Fahrzeuge und Immobilien ausgeweitet werden.

    Abs.4 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses erfordert den Antrag der Direktion des FIB.

    Abs.5 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft (Richter, Oberster Richter). Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister oder Parlamentarier ausgestellt werden.

    Abs.6 Ist keiner der Personen nach Abs. 5 in der Lage den Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss in akzeptabler Zeit zu bearbeiten, kann dieser von einem ranghohen Mitarbeiter der Leitungsebene des FIB ausgesprochen werden. Dieser wird im Nachgang von der Justiz auf Rechtmäßigkeit geprüft.

    Abs.7. Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden. Ein neuer Tatverdacht rechtfertigt die Beantragung.

    Abs.8 Personenbezogene Durchsuchungsbeschlüsse welche aufgrund des Verdachts der Geldwäsche angefordert werden, können ohne Genehmigung der Justiz vollzogen werden. Auf Anfrage der Justiz müssen die Gründe jedoch vorgelegt werden.

    Abs.9 Die Gründe zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses dürfen nicht älter als 72 Stunden sein.

    Abs.10 Globaler Durchsuchungsbefehl

    Ein globaler Durchsuchungsbefehl richtet sich gegen eine Personengruppe und darf nur erwirkt werden, wenn die Arbeit der Staatsfraktionen durch Einsatz von Gewalt massiv behindert wird. Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage.

    Abs.11 Ein globaler Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte des FIB und LSPD jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen. Eine Razzia ist im Abstand von 7,5 Stunden während des genehmigten Zeitraums zulässig.

    Abs.12 Ein globaler Durchsuchungsbefehl darf einmalig um 4 Tage verlängert werden, insofern weitere, schwerwiegende Verstöße gegen das StGB vorliegen.

    Abs.13 Ein globaler Durchsuchungsbefehl erfordert die Zustimmung des Chief of Police des LSPD sowie des Parlaments. Bei Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreter zulässig.

    §11 Haftbefehle

    Abs.1 Bei einem dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte

    1. sich der Strafverfolgung entziehen will oder
    2. eine Straftat verschleiern oder
    3. eine weitere Straftat plant oder
    4. gegen das Leben eines Zeugen vorgehen oder
    5. eine terroristische Aktionen auf staatliche Institutionen plant

    kann ein vorläufiger Haftbefehl durch einen Richter ausgestellt werden.

    Abs.2 Ein vorläufiger richterlicher Haftbefehl kann bis zur Sicherung der Beweise oder dem Abwenden der Gefahr verhängt werden.

    Abs.3 Die Kommunikation des Beschuldigten kann während der Haft durch die Justiz oder der Exekutive eingeschränkt werden.

    Abs.4 In einem Haftbefehl müssen die Gründe der Ausstellung erläutert werden.

    Abs.5 Die Haft muss schnellstmöglich beendet werden oder die reguläre Haftzeit verhängt werden. Hierfür sind alle gesetzlich zugelassenen Mittel erlaubt und die volle Unterstützung der Exekutivbehörden verpflichtend.

    Abs.6 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Exekutivbehörden können einen Haftbefehl bei der Richterschaft beantragen. Eine erneute Beantragung mit den selben Gründen ist ausgeschlossen.

    §12 Kaution

    Abs.1 Sofern durch Ermittlungen des LSPD oder FIB, oder die Festsetzung durch die U.S. Army oder einer anderen Exekutivbehörde, ein Tatverdächtiger einer Straftat beschuldigt wird, die gem. §7 StPO ein Recht auf eine Gerichtsverhandlung nach sich zieht, so kann bis zu dem eigentlichen Gerichtsprozess eine Kaution in doppelter Höhe der “Kosten für den Aufenthalt” (Bußgeld) bei der Justiz hinterlegt werden.

    Abs.2 Die Kaution ist, außer ggü. dem Justizminister, nicht bar zu übergeben, sondern direkt an die Staatskasse (OOC: /spende Betrag) zu überweisen.

    Abs.3 Die Überweisung ist fotokopiertechnisch durch den Beschuldigten und den Exekutivbeamten festzuhalten. Die aktuelle Akte ist dem Tatverdächtigen daraufhin durch die jeweilige Exekutivbehörde unverzüglich zu löschen, die eingetragenen Tatbestandsvorwürfe von der Justiz fotokopiertechnisch zu dokumentieren.

    Abs.4 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung durch den Beschuldigten eine Straftat im Sinne eines Vergehens oder Verbrechens begangen, so gilt die Kaution als verwirkt. Der Beschuldigte ist ohne das Recht auf einen Gerichtsprozess gemäß dem eigentlichen Tatvorwurf zur Strafvollstreckung in das Staatsgefängnis zu überführen.

    Abs.5 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung keine Straftat im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens durch den Beschuldigten verübt, so ist diesem der gesamte Kautionsbetrag ohne Abzüge durch den Staat zu erstatten.

    Abs.6 Sollte eine Hauptverhandlung durch §42 oder §43 StPO ersetzt werden, so ist dem Beschuldigten die bereits gezahlte Kaution ohne Abzüge durch den Staat bei beginn des Schnellverfahrens zu erstatten.

    Abs.7 Eine Ausnahme in Bezug auf die Kaution stellen die Voraussetzungen des §42 und §43 StPO dar.

    §13 Anrechnung von Untersuchungshaft

    Abs.1 Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft anzurechnen, maximal jedoch 60 Hafteinheiten, die der Angeklagte erlitten hat.

    Abs.2 Die Untersuchungshaft kann angefordert werden, insofern die Haftstrafe der Anklage über 50 Hafteinheiten beträgt und von §26 StPO gebrauch gemacht worden ist. Die Untersuchungshaft kann nur vom ausführenden Richter/ unbeteiligten Beamten (gemäß §26) beantragt und genehmigt werden.

    Abs.3 Eine Mindesthaftzeit von 10 Hafteinheiten müssen immer erhalten bleiben.



    Abs.4 Weitere Regelungen sind den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.

    §14 Schadensersatz

    Abs.1 In einem Urteil einer Hauptverhandlung oder eines Schnellverfahrens, kann eine Entschädigung für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.

    Abs.2 Die Höhe des Schmerzensgeldes richten sich nach Art und Höhe der Verletzungen des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

    Die Höhe ist auf max. 100.000$ pro Person begrenzt.

    Abs.3 Die Übernahme der Anwaltskosten eines zu unrecht Angeklagten, bis zu einer Höhe von max. 25.000$ pro Person, können beim Justizministerium beantragt werden.

    Abs.4 Ein zu unrecht inhaftierter Bürger kann bei nachgewiesener Unschuld eine Haftentschädigung von 100$ pro Hafteinheit und die Rückzahlung der Strafe beantragen.

    Abs.5 Sollte eine Suspendierung sich als ungerechtfertigt herausstellen, kann ein Verdienstausfall von 50.000$ pro Tag beantragt werden. Dieser Verdienstausfall wird aus der Staatskasse bezahlt.

    §15 Begnadigung

    Abs.1 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Angeklagte das Recht auf einen Antrag auf Begnadigung beim Parlament von Los Santos. Das Parlament hat das Recht den Antrag ohne Begründung abzulehnen.

    Abs.2 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat das Parlament die Möglichkeit einen Verurteilten zu begnadigen.

    Abs. 3 Ein Antrag auf Begnadigung muss von einer Rechtsvertretung des Betroffenen bei der Regierung eingereicht werden. Dieser Antrag muss anschließend innerhalb von 5 Tagen bearbeitet werden. Das Urteil muss schriftlich erfolgen.

    §16 Rechtsfolgen

    Abs.1 Um eine Straftat zu ahnden, darf ein Beamter Geld- und Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkataloges erteilen.

    Abs.2 Exekutivbeamte haben das Recht, Fahr- und/oder Waffenlizenzen im Sinne des Strafkataloges einzuziehen und/oder zeitliche Beschränkungen ebenjener zu erteilen sowie persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder im Anschluss zu vernichten.

    Abs.4 Bei akutem und begründetem Verdacht haben Beamte folgende Sonderrechte:

    - Durchführung von Leibesvisitationen

    - Durchsuchung von Privateigentum

    - Vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes

    - Durchsuchungen von beschlagnahmten Fahrzeugen sind ebenfalls im Sinne des Strafkataloges zulässig

    Abs.5 Ein Richter sowie Oberster Richter kann für die Dauer der Ermittlungen die Suspendierung eines Staatsbeamten anordnen. Diese ist verpflichtend von der Direktion des FIB durchzuführen. Eine Suspendierung, welche auf Anordnung eines Richters des Gerichtshofes erfolgt ist, kann bei einem Obersten Richter des Supreme Courts angefochten werden.

    Abs.6 Suspendierungen ohne richterlichen Beschluss sind ungültig. (Ausnahmen regelt Abs. 7)

    Abs.7 Sollte keine der in Abs.5 angegebenen Personen erreichbar sein, eine Suspendierung jedoch zwingend notwendig sein, so darf die FIB Direktion diese aussprechen. Ein richterlicher Beschluss muss jedoch so bald wie möglich nachträglich erwirkt werden.

    Abs. 8 Ein Arbeitgeber hat das Recht einen Mitarbeiter auf unbestimmte Zeit zu beurlauben. Gründe hierfür müssen auf Nachfrage der Justiz offengelegt werden.

    §17 Rechtsmittel ( Entfällt )

    Abs.1 Strafmaßnahmen, welche aufgrund eines Verbrechens erteilt werden, müssen auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten vor einem unbeteiligten Justizbeamten begründet und von diesem beurteilt werden.

    Abs.2 Sollte ein Richter zur Beurteilung hinzugezogen werden, so übernimmt dieser die Rechtssprechung.

    Abs.3 Sollte kein Justizbeamter erreichbar sein, so darf ein unbeteiligter Exekutivbeamter die Beurteilung übernehmen. Dieser ist von einer anderen Exekutivbehörde (LSPD; FIB) zu berufen.

    §18 Rechte des Beklagten

    Abs.1 Ein Beamter muss dem Beschuldigten nach der vollständigen Aktenvergabe die Tatvorwürfe nennen.

    Abs.2 Ein vom Staat wegen eines Verbrechens Beschuldigter hat folgende Rechte, welche sofort nach Anlegen der Handschellen, in Gefahrensituationen jedoch spätestens vor Eintreffen im Staatsgefängnis (vor dem betreten des Innenraumes) oder vorm betreten des LSPD´s, verlesen werden müssen ohne, dass der Beschuldigte dies fordert.:

    - Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.

    - Das Recht auf eine Rechtsvertretung ab 30 Hafteinheiten

    Abs.3 Außerdem besitz ein Tatverdächtiger das Recht auf §26 Fallüberprüfung, dieses Recht muss nicht verlesen werden.

    Abs.4 Die Rechte in Abs. 2 müssen nicht wortwörtlich verlesen werden, allerdings müssen alle Rechte sinngemäß verlesen werden.

    Abs.5 Wenn der Beamte die Verlesung unterlässt, oder die Erklärung der definierten Rechte nach ausdrücklichen Wunsch verweigert, so kann ein Beschuldigter nicht für die Ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Die Akte ist in diesem Fall zu löschen und der Beschuldigte ist zu entlassen.

    Abs.6 Das Recht auf einen Rechtsvertretung bedeutet:

    Dass diese von dem Exekutivbeamten bestellt wird.

    Eine Rechtsvertretung besteht aus einem oder mehreren Anwälten/-innen einer Kanzlei oder einem freien staat. anerk. Anwalt. (Kanzleien müssen öffentlich geführt werden, beim Innenministerium. "öffentliche Liste von Kanzleien")

    Dem Exekutiven müssen Name und Telefonnummer den Rechtsvertretung genannt werden dieser muss bei 30 - 69 Einheiten zwei Versuche unternehmen diese zu erreichen, ab 70 Einheiten sind es drei Versuche.

    Sollte keine Anwalt konsultierten werden können hat man das Recht sich selbst zu Vertreten.

    Abs.7 Der Tatverdächtige muss nach Betreten des LSPD bzw. SG, aber zwingend vor der Inhaftierung auf die nicht verlesenen Rechte aufmerksam machen. Ein Justizbeamter muss zur Aufklärung dazu gerufen werden. Dieser entscheidet über den Fall nach Abs.5.

    §19 Rechte des Klägers

    Abs.1 Insofern ein Beschuldigter von seinen Rechten aus §18 Gebrauch macht, hat die Anklage das Recht auf Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.

    Abs.2 Den Exekutivbehörden steht es zu jeder Zeit frei einen Justizbeamten hinzuzuziehen.

    Abs. 3 Im Falle einer Anklage durch eine Privatperson, liegt es in deren Ermessen die Anklage fallen zu lassen.

    Abs. 4 Im Falle einer Anklage durch Staatsanwaltschaft , liegt es in deren Ermessen die Anklage und/oder einzelne Anklagepunkte fallen zu lassen sollten nicht genügend Rechtsgültige Beweise vorliegen.

    Abs. 5 Sollte eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, hat der Justizminister / Oberster Richter das Recht den Ablehnungsgrund zu überprüfen und ggf. rückgängig machen.

    §20 Mittäterschaft

    Abs.1 Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.

    Abs.2 Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese sofort per Dispatch(LSPD) zu melden. Sollte der Beobachter aufgrund besonderer Umstände dazu nicht in der Lage sein



    (Geiselnahme, Raubüberfall etc), so muss die Straftat nachträglich persönlich am Mission Row PD gemeldet werden. Die Hinderungsgründe müssen glaubhaft dargelegt werden.

    Abs.3 Sollten Zweifel an den Äußerungen des Beobachters bestehen, so steht es beiden Seiten frei, einen Justizbeamten, soweit erreichbar, zur Klärung hinzuziehen.



    Abs.4 Eine nachträgliche Vergabe identischer Anklagepunkte ist unzulässig.

    §21 Notwehr

    Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.

    Voraussetzung für die Gültigkeit des §21 ist die schnellstmögliche Meldung des Vorfalls beim LSPD.

    §22 Strafbarkeit des Versuchs

    Auch eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen. Sollte der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, so kann der Beamte die Strafe nach eigenem Ermessen verringern. Ein Freispruch darf nicht erfolgen.

    Ausnahmen bilden hierbei §3 Abs. 15 & §3 Abs. 16 STGB, welche definitiv durchgeführt werden müssen um vergeben zu werden. Hierbei reicht es, wenn die Personen mit schweren Verletzungen am Boden liegen.

    §23 Reue

    Sollte ein Täter/Mittäter Reue zeigen oder bei der Klärung seiner Tat mitwirken, so kann seine Strafe gemindert werden.

    §24 Wiedergutmachung

    Sollte der verurteilte Täter einem Opfer materiellen Schaden zugefügt haben, so hat der Täter die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Eine Minderung der Strafe ist dann zulässig, wenn der Täter eine Rückzahlung des verursachten materiellen Schaden an sein Opfer tätigt.

    §25 Irrtum über Strafbarkeit

    Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von dessen Strafbarkeit wusste und dies dem ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, kann mit einer milderen Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.

    §26 Fallüberprüfung

    Abs.1 Die Überprüfung der Tatvorwürfe der Strafvollzugsbehörden und die Bewertung der Beweislage obliegt der Richterschaft und in Vertretung dem Justizminister sowie den Justizbeamten. Diese sind für die Urteilsfindung zuständig. Die Exekutive vollstreckt das Urteil.

    Abs.2 Dieses Recht kann ab 50 Hafteinheiten in Anspruch genommen werden.

    Abs.3 Wenn kein Richter, Justizminister oder Justizbeamter zur Verfügung steht, darf ein unbeteiligter Exekutivbeamter des FIB ab Rang 8 oder ein unbeteiligter LSPD-Beamter ab Rang 8 dieses übernehmen.

    Abs.4 Wenn die Fallklärung nach §26 in Anspruch genommen wurde, aber der Angeklagte mit dem Urteil der Justiz nicht einverstanden ist, so kann ein Berufungsantrag gestellt werden. Dieser muss begründet form- und fristgerecht bei der Justiz eingereicht werden.


    §27 USA Patriots Act

    Abs.1 Diese Regelung des Patriot Acts wird ausschließlich für das Federal Investigation Bureau (FIB) gültig.

    Abs.2 Der USA Patriots Act soll die Ermittlungen der zuständigen Bundesbehörde im Fall einer terroristischen Bedrohung vereinfachen. Hierzu werden bestimmte, auch die Grundrechte betreffenden, Gesetze eingeschränkt und durch folgende Regelungen ergänzt oder ersetzt:

    - Durchsuchungen von Besitztümern dürfen ohne das Wissen der als terroristisch ernannten Person durchgeführt werden.

    - Personen die als terroristisch eingestuft werden, dürfen sofort abgeschoben werden.

    - Das FIB hat das Recht, Einsicht in die finanziellen Daten der als terroristisch ernannten Person zu erlangen oder deren gesamten Datentransfer zu überwachen, ohne dass Beweise für ein Verbrechen vorliegen.

    - Das FIB, das im Gegensatz zum LSPD keiner weitreichenden öffentlichen Kontrolle unterliegt, erhält das Recht, auch im Inland uneingeschränkt zu ermitteln.

    - Das FIB hat das Recht, den Personen die als terroristisch eingestuft sind, sämtliche Rechte (Anwalt, Akteneinsicht sowie das Recht zu schweigen, etc.) teilweise oder vollständig einzuschränken.

    - Personen die als terroristisch eingestuft werden, verlieren ihr Recht an personenbezogenen Daten (Datenschutz) und des geistigen Eigentums.

    Abs.3 Die Entscheidung, ob eine Person als terroristisch eingestuft wird, geht an den Justizminister, Obersten Richter über sollte keiner erreichbar sein kann auch ein Parlamentarier die Einstufung vornehmen. Eingestufte Personen, verlieren ihr Recht auf einen Gerichtsprozess.

    Abs.4 Die Justiz ist verpflichtet den terroristischen Status alle 14 Tage erneut zu beurteilen und ggf. einen Widerruf beim Justizminister, Obersten Richter zu beantragen sollte keiner erreichbar sein kann auch ein Parlamentarier die Widerrufung vornehmen.



    Gerichtsverhandlungen

    §28 Sicherstellung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen

    Abs.1 Der Richter hat das Hausrecht, er darf Personen des Saales verweisen, die den Ablauf des Verfahrens stören.

    Abs.2 Der Richter darf zusätzliche Zeugen laden, welche er für den Verlauf des Verfahrens für nötig hält.

    Abs.3 Der Richter kann ein Ordnungsgeld verhängen. Ein einzelnes Ordnungsgeld darf maximal 25.000$ betragen.

    Abs.4 Ordnungsgelder können kumulativ verhängt werden.

    Abs.5 Gerichtsprozesse sind generell öffentlich, sofern diese nicht durch den vorsitzenden Richter ausdrücklich als “nicht öffentlich” gekennzeichnet sind oder werden.

    Abs.6 Die US Army oder Exekutivbehörde, welche das Hausrecht im Auftrag des vorsitzenden Richters durchsetzt, ist befugt, einzelnen Personen oder Personengruppen auf Sicherheitsbedenken den Eintritt zu dem Gerichtsgebäude zu verwehren. Eine Personendurchsuchung ist ebenfalls zulässig.

    §29 Zuständigkeit der Gerichte

    Abs.1 Ebenen der Gerichtsbarkeit

    1.1 Strafvollzugsbehörde (LSPD, FIB, ggf. Army)

    In erster Instanz werden Strafsachen von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet. Gerichtsverfahren gem. §38 StPO, §42 StPO, §43 StPO und §44 StPO sind von dieser Instanz ausgeschlossen. Strafsachen, die von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet werden, werden gemäß der StPO bearbeitet.

    1.2 Gerichtshof von Los Santos

    Als Zweite Instanz dient der Gerichtshof von Los Santos, wenn §7 StPO und §12 Abs.1 StPO erfüllt werden.

    1.3 Oberster Gerichtshof

    Die letzte Instanz bildet der Oberste Gerichtshof. Urteile des obersten Gerichtes sind nicht anfechtbar.

    Abs.2 Sollte es sich bei dem Angeklagten um den Leiter einer Behörde (Rang 11-12) handeln, so muss der Prozess erst von einem Obersten Richter genehmigt werden. Dieser hat dann das Recht zu entscheiden, ob ein Prozess stattfindet, und ob dieser vor dem Strafgericht oder dem Obersten Gericht stattfindet.

    Abs.3 Einem Obersten Richter steht es frei, eine Verhandlung am Gerichtshof von Los Santos zu leiten. In diesem Fall sind eine Revision und Berufung zulässig.


    §30 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen

    Abs.1 Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

    1. selbst der Geschädigte durch die Straftat ist, oder

    2. mit einer der beiden Parteien verwandt oder verschwägert ist bzw. war, oder

    3. er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.

    Abs.2 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

    1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

    2. Das Ablehnungsrecht steht dem Verteidigenden zu. Über die Zulassung der Ablehnung, entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter; ansonsten der Justizminister.

    Abs.3 Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, muss schriftlich ausgestellt werden und ist nicht anfechtbar.

    §31 Verteidigung

    Abs.1 Der Beschuldigte hat zu jeder Zeit in einem Verfahren die Möglichkeit einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu berufen.

    Abs.2 Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er

    1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt war, oder

    2. nicht in der Anwaltskammer eingetragen ist.

    Abs.3 Der Verteidiger hat das Recht, die Akten, die dem Gericht vorliegen, auf Antrag einzusehen. Hierbei werden ihm die vorliegenden Zeugenaussagen, nach Entfernung der persönlichen Daten, zur Verfügung gestellt. Dieses Recht obliegt nicht dem Beschuldigten, ohne Rechtsbeistand, selbst.

    §32 Zeugen

    Abs.1 Zeugenpflichten

    1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin, vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

    2. Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen in seinem Interesse über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.

    Abs.2 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

    1. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen durch Beamte zulässig.

    2. Eine Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn schriftlich beim zuständigen Richter einzugehen.

    3. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen vom vorsitzenden Richter aufgehoben.

    Abs.3 Hohe Beamte der Regierung können auf Entscheidung des vorsitzenden Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

    Abs.4 Zeugnisverweigerungsrecht

    Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

    1. der Ehepartner des Beschuldigten.

    2. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.

    3. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und medizinisches Personal, solange sie die Kenntnis im Dienst erlangt haben und diese die persönliche Intimsphäre betrifft.

    4.Eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht genießen Staatsorganisationen, deren Akten sowie Tätigkeiten der Geheimhaltung unterliegen und damit nicht öffentlich gemacht werden können. Sie sind berechtigt dem vorsitzenden Richter die Beweismittel unter Ausschluss aller Beteiligten vorzutragen.

    5. Beweismittel oder Beweissicherungsverfahren, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen bzw. diese gefährden, sind dem Justizminister vorzutragen. Der Justizminister entscheidet über die Verwertbarkeit und die Relevanz und setzt den zuständigen Richter soweit möglich in Kenntnis.

    Abs.5 Auskunftsverweigerungsrecht

    Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst, einen Ehepartner oder geradlinig verwandt oder verschwägerten Angehörigen einer Straftat belasten würde. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft im Vorhinein vom vorsitzenden Richter zu belehren.

    Abs.6 Belehrung über Falschaussage

    Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen belehrt und auf die strafrechtlichen Folgen gem. § 5 Abs.13 StGB einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage hingewiesen.

    Abs.7 Vernehmung zur Person

    Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

    Abs.8 Zeugenschutz

    Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht öffentlich zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.

    §33 Ladung zu Strafverfahren

    Abs.1 Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform per E-Mail zuzustellen. Zeugen müssen mindest 36 Stunden vor dem Verhandlungstermin geladen werden.

    Abs.2 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis ihre Zeugen und Sachverständige selbst zu laden.

    Abs.3 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 6 (sechs) Stunden vor Beginn des Verfahrens schriftlich vorzulegen. Diese Liste ist durch den vorsitzenden Richter der jeweils anderen Partei vor Prozessbeginn offen zu legen.

    Abs.4 Eine nachträgliche Ladung von Zeugen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig. Ausnahmen anzuordnen obliegt dem vorsitzenden Richter.

    Abs.5 Der Beschuldigte ist zur Vernehmung gemäß §2 StPO zu laden.

    §34 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

    Abs.1 Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.

    Abs.2 Der Antrag zur Eröffnung der Hauptverhandlung enthält eine staatsanwaltliche Schilderung des Falles mit den voraussichtlichen Anklagepunkten. Mit dem Antrag werden die vorhandenen Akten dem Gericht vorgelegt.

    Abs.3 Im Falle einer Ablehnung durch den zuständigen Richter ist ein erneuter Antrag identischer Anklagepunkte unzulässig.

    Abs.4 Eine Hauptverhandlung kann durch den zuständigen Richter ausgesetzt und durch ein Schnellverfahren gemäß §42 StPO oder schriftliches Verfahren gemäß §43 StPO ersetzt werden.

    §35 Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift

    Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten, bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat) sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.

    §36 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

    Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. Der Prozess wird so zeitnah wie möglich mit der Wiederkehr des Angeklagten fortgeführt.

    §37 Vorbereitung der Hauptverhandlung

    Abs.1 Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes anberaumt.

    Abs.2 Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen.

    §38 Hauptverhandlung

    Abs.1 Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft.

    Abs.2 Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger einer Kanzlei in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Alle beteiligten Anwälte müssen zu einer Kanzlei gehören. Der vorsitzenden Richter bestimmt die Anzahl der zugelassenen Rechts- und Staatsanwälte.

    Abs.3 Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

    Abs.4 Ein Nebenkläger kann bis zu 36 Stunden vor Verhandlungsbeginn beim vorsitzenden Richter beantragt werden.

    Abs.5 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. In diesem Fall ist die Ergänzung der Anklagepunkte zulässig.

    Abs.6 Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt der Angeklagte sich unerlaubt der Verhandlung, so kann dieser in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.

    Abs.7 Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen.

    Abs.8 Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den Vorsitzenden.

    Abs.9 Die Vernehmung von Zeugen der jeweils anderen Partei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist gestattet.

    Abs.10 Ablauf der Hauptverhandlung

    1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit sowie die persönlichen Informationen des Angeklagten fest.

    2. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.

    3. Die Verteidigung verliest ihr Plädoyer.

    4. Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.

    5. Die Vernehmung der geladenen Zeugen.

    6. Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme.

    7. Es erfolgt ein Schlussplädoyer beider Seiten.

    8. Der Beklagte erhält die Möglichkeit des letzten Wortes.

    9. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet final das Urteil.

    Abs.10 Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.

    Abs.11 Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Alle geladenen Personen werden nacheinander und einzeln vernommen.

    Abs.12 Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes

    1. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

    2. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

    3. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, um sein letztes Wort zu erfragen.

    §39 Nebenklage

    Abs.1 Eine Nebenklage kann beim vorsitzenden Richter bis zu 36 Stunden vor Verhandlungsbeginn beantragt werden.

    Abs.2 Zulässig ist eine Nebenklage um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erwirken.

    Abs.3 Der Betroffene kann sich selbst vertreten oder maximal einen staat. anerkannten Rechtsanwalt beauftragen.

    Abs.4 Die Nebenklage hat nicht das Recht aktiv an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Ihr ist jedoch nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft das Wort zu erteilen um ihren Antrag vorzutragen.

    Abs.5 Die maximal Höhe des Schadensersatz oder des Schmerzensgeld regelt der §14 StPO

    Abs.6 Bei Annahme des Antrages der Nebenklage ist dies in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Höhe des Schadensersatz oder des Schmerzensgeld bestimmt der vorsitzende Richter.

    §40 Urteil

    Abs.1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

    Abs.2 Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

    Abs.3 Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.

    Abs.4 Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.

    §41 Hauptverhandlungsprotokoll

    Abs.1 In der Hauptverhandlung muss ein ausführliches Protokoll angefertigt werden, welches von dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

    Abs.2 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

    1. den Ort und den Tag der Verhandlung

    2. alle anwesenden Personen

    3. die Straftaten laut Anklage

    4. Angaben zum Verlauf der Verhandlung

    5. Auflistung etwaiger Beweismittel

    6. Urteil



    weitere Möglichkeiten der Urteilsfindung

    §42 Schnellverfahren

    Abs.1 Antrag auf Schnellverfahren

    Wird ein Schnellverfahren auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft dem Richter vorgetragen, so kann dieser die Hauptverhandlung durch ein Schnellverfahren ersetzen. Bei Unverfügbarkeit eines Richters in absehbarer Zeit, kann das Schnellverfahren auch durch einen Staatsanwalt geführt werden.

    Abs.2 Voraussetzungen für ein Schnellverfahren

    1. Die Beweislage ist nach Meinung des zuständigen Richters so eindeutig, dass der Aufwand für ein Hauptverfahren unverhältnismäßig groß wäre, oder

    2. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess gegen Leib und Leben von Zeugen vorgehen könnte, oder

    3. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess die Verschleierung einer Straftat anstrebt

    4. keine neuen Zeugen zur Be- oder Entlastung des Angeklagten bekannt sind und eine Ermittlung solcher als höchst unwahrscheinlich einzuschätzen ist.

    Abs.3 Durchführung des Schnellverfahrens

    Bei einem Schnellverfahren ist in erster Linie der Beschuldigte bzw. dessen rechtliche Vertretung durch den zuständigen Richter zu befragen. Des Weiteren erfolgt eine Befragung der Zeugen und beteiligten Exekutivbeamten. Ein, in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten im Name des Volkes, ergehendes Urteil durch den Richter bestimmt das finale Strafmaß des Beschuldigten.

    Abs.4 Das Urteil des Richters ist rechtskräftig und von der Exekutive durchzusetzen.

    Abs.5 Sollten während eines Schnellverfahrens der an dem Prozess beteiligte Staatsanwalt und/oder Richter für mehr als 10 Minuten aus anderen Gründen als höherer Macht oder Gewalt oder Gewaltandrohung den Schauplatz des Schnellverfahrens verlassen, so ist der Beschuldigte von allen Anklagepunkten freizusprechen.

    §43 schriftliche Vorverhandlung

    Abs.1 Vor der Einleitung einer Hauptverhandlung, findet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder Richterschaft eine schriftliche Vorverhandlung statt.

    Abs.2 In der schriftlichen Vorverhandlung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklagepunkte an den Beschuldigen bzw. dessen rechtliche Vertretung und den zuständigen Richter. Die Verteidigung hat 3 Tage Zeit hierzu schriftlich Stellung zu nehmen und Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Staatsanwaltschaft und den zuständigen Richter zu senden.

    Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft drei Tage Zeit, schriftlich Stellung zur Stellungnahme der Verteidigung zu nehmen und ihrerseits Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Verteidigung und den zuständigen Richter zu übersenden.

    Abs.3 Der zuständige Richter prüft die Aktenlage auf Nachvollziehbarkeit und beurteilt die Anklagepunkte. Kommt der Richter zu dem Schluss, dass die Aktenlage eindeutig ist, kann im Namen des Gesetzes ein Urteil oder Freispruch gefällt werden und die Hauptverhandlung entfällt.

    Abs.4 Bei Fehlen von entscheidenden Aussagen kann eine Fristverlängerung von maximal 3 Tagen beim zuständigen Richter beantragt werden. Der zuständige Richter entscheidet über eine Verlängerung der Frist und die Dauer der Verlängerung.

    Abs.5 Bei nicht form- und fristgerechter Einsendung ist die Beurteilung ohne Berücksichtigung der fehlenden oder zu spät eingesendeten Unterlagen rechtlich zulässig.

    Abs.6 Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen, so können diese vom zuständigen Richter vorgeladen werden oder es wird eine Hauptverhandlung angesetzt.

    Abs.7 Der Angeklagte bzw. dessen rechtliche Vertretung können vom zuständigen Richter persönlich befragt werden.

    Abs.8 Gegen das Urteil kann binnen 24 Stunden nach Zustellung schriftlich beim Justizministerium Revision eingelegt werden. Ist diese begründet wird ein Hauptverhandlungstermin angesetzt.

    Abs.9 Falsche Angaben in der schriftlichen Vorverhandlung werden nach §5 Abs.13 StGB bestraft.

    Abs.10 Eine Vorlage für die schriftliche Verhandlung wird von der Richterschaft zur Verfügung gestellt.

    §44 Außergerichtlicher Vergleich

    Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen/Beklagten bzw. dessen rechtlicher Vertretung kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände stattfinden. Eine Revision oder Berufung ist hierbei ausgeschlossen. Wenn ein Richter verfügbar ist, muss dieser Vergleich von ihm geprüft werden. In Abwesenheit übernimmt die Prüfung der Justizminister.

    Revisionsordnung

    §45 Revision

    Abs.1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Revision zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.

    Abs.2 Bei der Revision sind stets die Instanzen der Gerichte, nach §29 StPO, zu beachten. Die Revision wird immer von der nächsthöheren Instanz bearbeitet.

    Abs.3 Sollte ein Revisionsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Revision als abgelehnt. Ein erneuter Revisionsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

    Abs.4 Die Revision muss binnen 48 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser der Revision muss darlegen, inwieweit die Revision begründet ist.

    Abs.5 Wird die Revision nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt diese als gegenstandslos.

    Abs.6 Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn dem Tatverdächtigen eine Gesamthaftstrafe von mindestens 50 Hafteinheiten vorgeworfen wird und ein eindeutiger Rechtsfehler vorliegt.

    Abs.7 Revisionsgründe

    1. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, inklusive Form- und fristvorgaben der StPO.

    2. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

    Abs.8 absolute Revisionsgründe

    Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn

    1. bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, oder

    2. bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, oder

    3. die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Dies involviert nicht den §31 Abs. 2 der StPO.


    §46 Berufung


    Abs.1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Berufung zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.

    Abs.2 Bei der Berufung sind stets die Instanzen der Gerichte, nach §29 StPO, zu beachten. Die Berufung wird immer von der nächsthöheren Instanz bearbeitet, sofern §7 StPO erfüllt ist.

    Abs.3 Sollte ein Berufungsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Berufung als abgelehnt. Ein erneuter Berufungsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

    Abs.4 Der Berufungsantrag muss binnen 48 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser des Berufungsantrages muss darlegen, inwieweit dieser begründet ist.

    Abs.5 Wird der Berufungsantrag nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt dieser als gegenstandslos.

    Abs.6 Die ermittelnde Strafvollzugsbehörde hat die Möglichkeit, einen Antrag, nach Abs. 4, auf Einleitung eines Berufungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese überprüft den Antrag und entscheidet, ob ein formeller Antrag bei dem zuständigen Richter gestellt wird

    Abs.2 Berufungsgründe:

    1. Die Berufung dient der erneuten Überprüfung des Urteils, wenn der Tatverdächtige, nachdem das Urteil bereits vollstreckt wurde, immer noch auf seine Unschuld in einem oder mehreren Fällen plädiert und
    2. neue wertige Beweismittel oder Beweismittel, welche bei der bisherigen Urteilsfindung nicht oder falsch gewertet worden sind, oder
    3. Zeugen, welche aufgrund von Befangenheit keine verwertbaren Aussagen getätigt haben.
    4. Neue Zeugen oder Beweise müssen dem Justizministerium im Berufungsantrag offengelegt werden.



    §47 Ablauf der Revisionshauptverhandlung



    Abs.1 Bei frist- und formgerechten Revisionsantrag gem. §45 StPO, wird ein Revisionsverhandlungstermin anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers und des Angeklagten obliegt dem Revisionsrichter. Wird kein Revisionsverhandlungstermin anberaumt, so erfolgt die Prüfung der Stellungnahme und Revision schriftlich.

    Abs.2 Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den Antragsteller.

    Abs.3 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.

    Abs.4 Aufhebung des Urteils

    Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Gleichzeitig sind die Feststellungen, die in Verbindung mit der Gesetzesverletzung stehen, aufzuheben.

    Abs.5 Urteilsverkündung

    Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §40 StPO.



    §48 Ablauf des Berufungsverfahrens


    Abs.1 Die Berufungsverhandlung stellt eine komplett neue Tatsacheninstanz dar, in der das Strafverfahren von Neuem aufgerollt wird. So unterscheidet sich der Ablauf der Berufung nur unwesentlich von der ersten Instanz. Es können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.

    Abs.2 Wird der Berufungsantrag gem. §46 StPO Form- und fristgerecht eingereicht, wird eine Berufungsverhandlung anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft, der Zeugen sowie der Verteidigung ist zwingend notwendig. In der Berufungsverhandlung finden die Paragraphen 42, 43 und 44 der StPO keine Anwendung.

    Abs.3 Die Hauptverhandlung gem. §38 StPO beginnt mit dem Vortrag des Berufungsgrundes durch den Antragsteller.

    Abs.4 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.

    Abs.5 Die erneute Beweisaufnahme und die Anhörung der Zeugen findet gem. §38 StPO statt.

    Abs.6 Urteilsverkündung

    Die Richterschaft verkündet im Namen des Volkes das Urteil. Das Urteil aus der ersten Instanz kann bestätigt oder abgeändert werden. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung ist möglich. Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §40 StPO.

    §1 Allgemeines

    §1 (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    §1 (2) Das Fahren eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerschein ist strafbar.

    §1 (3) An Zebrastreifen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.

    §1 (4) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).

    §1 (5) Handynutzung ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.

    §1 (6) Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Kofferraum für jedes Fahrzeug am Boden, zu Wasser oder in der Luft. Ausgenommen sind Fahrräder.
    §1 (7) Für Roller und Fahrräder wird kein Führerschein benötigt.

    §1 (8) §14 STVO ist bei dem Betreiben eines Fahrzeuges zu beachten.




    §2 Straßenbenutzung

    §2 (1) Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

    §2 (2) Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.

    §2 (3) Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.

    §2 (4) Öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.

    §2 (5) Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

    §2 (6) Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.

    §2 (7) (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.

    §2 (8) Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.

    §2 (9) Fahrräder dürfen nicht auf Autobahnen fahren.


    §3 Verkehrszeichen

    §3 (1) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:


    Stoppschilder

    Einbahnstraßenschilder

    Wendeverbotsschilder



    §3 (1a) An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.


    §3 (2) Nicht zu beachten sind:


    Ampeln

    Vorfahrtsschilder

    Schilder mit Geschwindigkeitsangabe

    Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhänig davon Anwendung).



    §4 Geschwindigkeit

    §4 (1) Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.

    §4 (2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.

    §4 (3) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:


    Auf Parkplätzen: Schrittgeschwindigkeit (20 km/h)

    Innerhalb geschlossener Ortschaften: 100 km/h

    Außerhalb geschlossener Ortschaften: 150 km/h

    Auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung

    Um den Würfelpark herum: 50km/h

    Um das Mission Row PD herum: 50km/h

    Um alle Krankenhäuser herum: 50km/h



    §4 (4) Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

    Auf Schnellstraßen und Autobahnen: 100 km/h



    §5 Abstand

    §5 (1) Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden werden kann.





    §6 Überholen

    §6 (1) Es gilt links zu überholen.

    §6 (2) Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.




    §7 Vorfahrt

    §7 (1) Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.

    §7 (2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, gilt rechts vor links.




    §8 Halten und Parken

    §8 (1) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn


    es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde.

    der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.

    §8 (2) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen


    sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.

    auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen.

    am Straßenrand und mit 2 Rädern auf dem Bürgersteig, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt. Das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist.

    auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt.

    auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers.

    auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht.

    §8 (3) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten

    an, sowie 15 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs.

    an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten.

    auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten.

    auf den Parkflächen vor dem Los Santos Police Department Mission Row. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

    auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

    auf den mit Parkverbotsschildern gekennzeichneten Parkflächen am Krankenhaus 3. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

    Vor dem Gebäude des LSC auf beiden Straßenseiten sowie 50 Meter vor und nach dem Gebäude.

    In dem von Straßen abgegrenzten dreieckförmigen Areal der LKW Garage in Harmony

    §8 (4) Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten


    Auf dem Highway, auf dem Standstreifen.




    §9 Beleuchtung

    §9 (1) Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.




    §10 Sonderrechte

    §10 (1) Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.

    §10 (2) Dienstfahrzeugen exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, soll rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.

    §10 (3) Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.

    §10 (4) Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen (blau, rotes Blinklicht mit Einsatzhorn) ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen.

    §10 (5) Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,


    wenn höchste Eile geboten ist.

    um Menschenleben zu retten.

    um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

    um flüchtige Personen zu verfolgen.

    um bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    um eine Kolonne anzukündigen.


    §10 (6) Für Fahrzeuge des Department of Public Order and Safety findet §8 Halten und Parken keine Anwendung, sofern diese sich im Einsatz befinden. Sofern möglich, ist ein gelbes Rundumlicht einzuschalten.

    §10 (7) Weazel News-Eventfahrzeuge dürfen während eines Events auf öffentlicher Straße geführt werden.



    §11 FahrgastSicherheit

    §11 (1) Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.

    §11 (2) Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.

    §11 (3) Während der Fahrt gilt Anschnallpflicht. Ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel.




    §12 Fahrtauglichkeit

    §12 (1) Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.




    §13 Führerscheine und Lizenzen

    §13 (1) PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben, sowie ein maximales Kofferraumvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.


    Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.


    §13 (2) LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 4 Räder auf den Boden haben, sowie ein Kofferraumvolumen von über 350 Kg sowie 25 Slots besitzen.

    Ausnahmen: Sämtliche Busse, Feuerwehrautos, sowie Abschleppwagen zählen grundsätzlich als LKW.


    §13 (3) Boots-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich auf oder unter Wasser fortbewegen.

    §13 (4) Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.

    §13 (5) Flugschein A: Gilt für


    Luftfahrzeuge der Klasse Kleinflugzeuge, welche mindestens 1 und maximal 2 Turboprop- oder Propellermotoren besitzen und ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

    Helikopter jeglicher Art, die ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

    §13 (6) Flugschein B: Gilt für Luftfahrzeuge ohne Beschränkung der Anzahl und Ausführung der Motoren, sowie ohne Beschränkung des Abfluggewichts oder Transportvolumens.


    Ausnahme: Zeppeline setzen Flugschein B voraus.


    §13 (7) PBS (Personenbeförderungsschein): Gilt für gewerbliche Personenbeförderung und ist zusätzlich zu der entsprechenden Fahrzeug-Lizenz vorgeschrieben.

    §13 (8) Taxi-Lizenz: Gilt für die Ausübung des Berufs Taxifahrer und ist in Kombination mit einem PBS vorgeschrieben.

    §13 (9) Voraussetzungen für den Führerschein: Der Fahrschüler muss den Erstehilfekurs erfolgreich absolviert haben.




    §14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    §14 (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag vom Department of Public Order and Safety (DPOS) oder dem Department Motors Vehicles (DMV ) erteilt. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (Anmeldeschein).

    §14 (2) Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr wird unter den folgenden Nummer definiert:


    Nr. 01 Nach dem Erwerb eines Fahrzeuges ist der Eigentümer innerhalb von 5 Tagen dazu verpflichtet ein entsprechendes und gültiges Kennzeichen beim DPOS oder dem DMV zu beantragen.

    Hierbei ist diesem freigestellt, ob ein von der Behörde erteiltes Kennzeichen, oder ein Wunschkennzeichen angebracht wird.

    Der Kaufvertrag ist bis zur Zulassung stets mitzuführen.


    Nr. 02 Jedoch wenn ein Fahrzeug unangemeldet auf einer öffentlichen Straße steht, ohne Besitzer in der Nähe, sich aber der Kaufvertrag im Kofferraum befindet, verliert dieser seine Gültigkeit (für diesen Moment) und darf dann abgeschleppt werden.


    Nr. 03 Ein Kennzeichen ist unzulässig, sofern es eine oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

    das Wunschkennzeichen enthält unerlaubte Kürzel gemäß der offiziellen Kennzeichen-Blacklist

    es steht ein triftiger Grund einer Freigabe entgegen


    Nr. 04 Das Missachten der Anmeldefrist kann mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges, Freiheits- und/oder Geldstrafe gemäß Strafkatalog (StVO) geahndet werden.

    Nr. 05 Über die Zulässigkeit gem. Absatz 2 entscheidet alleine das DPOS oder das DMV .




    §15 Regelung der Straßenarten

    §15 (1) Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung auf mindestens einer Straßenseite.

    §15 (2) Entsprechende Ortschaften sind Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay.

    §15 (3) Autobahnen gelten nicht als innerorts.

    §15 (4) Außerorts gilt, sofern keine Bebauung an den Straßenseiten vorhanden ist.

    §15 (5) High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.

    §15 (6) Autobahnen sind gemäß nachfolgender Grafik definiert (rote Straßen).

    Wir bitten euch folgende Regeln einzuhalten:


    Account


    §1 - Jedem Nutzer steht genau ein Forumaccount zu.


    §2 - Das erneute Registrieren im Forum nach einem gesperrten oder gelöschten Forenaccount ist nicht erlaubt.


    §3 - Der Forennamen darf nicht gegen die Forenregeln oder AGB verstoßen.



    Team


    §1 - Alle Mitglieder des Teams sind im Forum auf der Team-Seite aufgelistet. Sie unterscheiden sich von Usern durch ihre Ranggrafiken und –farben.


    §2 - Die Anweisungen und Entscheidungen des Teams müssen respektiert und eingehalten werden. Sie sind auch nicht umgehbar, indem man ein anderes Team-Mitglied mit dem gleichen Fall betraut.


    §3 - Es ist Usern strengstens untersagt die Mitgliedschaft im Team nachzuahmen (z.B. gefälschte Editierungen in eigenen Beiträgen und Signaturen, Nutzen von Teamnamen, sowie das Ausgeben als diese).




    Inhalte von Beiträgen, Links oder Ähnlichem


    §1 - Die offizielle Sprache im Forum ist Deutsch und in Ausnahmefällen (z.B. Zitate) Englisch. Dies gilt für sämtliche Inhalte des Forums.


    §2 - Überlegt euch vor dem Posten eines Beitrags einen aussagekräftigen Titel, welcher den Inhalt des Beitrags widerspiegelt.


    §3 - Inhalte, die in irgendeiner Form gegen die AGB verstoßen, sind strengstens verboten. Beiträge, Profilbilder, Signaturen o. Ä. mit rassistischem, illegalem, pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt werden ohne Vorwarnung gelöscht.


    §4 - Das Forum ist ein Ort für alle Altersgruppen, daher sind freizügige oder anzügliche Inhalte ebenfalls unerwünscht.


    §5 - Private Daten (Namen, Adressen, Telefonnummern, Bilder etc.) von Dritten dürfen nicht veröffentlicht werden.


    §6 - Die Veröffentlichung von privaten Nachrichten (E-Mails, Konversationen, Ingame-Nachrichten, IRC-Querys o. Ä.) ist nur mit Genehmigung aller beteiligten Parteien erlaubt. Ausnahme: Ingame-Nachrichten, E-Mails, Konversationen, Querys, welche eindeutig keiner bestimmten Person zugeordnet werden können.



    Beleidigung, Trolling, Hetze, üble Nachrede und Umgangston


    §1 - Bitte bemüht euch stets um einen anständigen Umgangston.


    §2 - Beleidigungen sind im Forum generell verboten.


    §3 - Beiträge, die lediglich darauf abzielen einen anderen Nutzer zu provozieren ("Trolling"), sind nicht gestattet.




    Spam


    §1 - Beiträge, die vom eigentlichen Threadthema abweichen, gelten als Offtopic und sind nicht gestattet.


    §2 - Das Posten von Beiträgen mit dem gleichen Inhalt in mehreren Forenbereichen („Crossposting“) ist untersagt.


    §3 - Das erneute Erstellen von geschlossenen Threads oder mehrere Threads zu ein und demselben Thema ist nicht erlaubt.


    §4 - Beiträge, die unverhältnismäßig viel Traffic verursachen (z.B. übergroße Bilder, unzählige Smileys, unverhältnismäßig große Schrift, unnötige Zeilenabstände, Zitatypyramiden o. Ä.), sind verboten.


    §5 - Es ist Usern untersagt, "closed"-Beiträge zu posten (z.B. „@Mod bitte closen“) sowie die Closed-Smileys zu benutzen. Der Threadersteller ist von dieser Regel ausgenommen.


    §6 - Das erneute Schreiben von Antworten/Inhalten, welche aus vorherigen Beiträgen schon deutlich hervorgehen, wird als Posthunting angesehen und ist verboten.



    Fremdwerbung


    §1 - Es ist nicht erlaubt Werbung für andere Seiten oder aber Server zu machen.


    §2 - Es darf keine Fremdwerbung oder ähnliches im Profil verlinkt werden.


    Wer sich nicht an die Regeln hält bekommt eine Verwarnung wenn nicht sogar direkt einen Bann.




    Bugs- und Fehlermeldungen


    §1 - Bugs und Fehler im Forum, Teamspeak oder Ingame sind unverzüglich dem Team zu melden.


    §2 - Des Weiteren ist es untersagt, im Forum Anleitungen zur Ausnutzung von Bugs zu verfassen.



    Sanktionen


    §1 - Es gibt folgende Sanktionen:


    Hinweise und Ermahnungen dienen dem User bei ersten kleineren Vergehen nochmals auf die Forenregeln zu schauen.

    Verwarnungen ziehen ab einer gewissen Anzahl verschiedene Sperren mit sich.

    Temporäre Sperren erfolgen nach dem Erreichen einer bestimmten Anzahl an Verwarnungen. Sie entziehen dem User die Möglichkeit jegliche Handlungsmöglichkeiten für eine bestimmte Zeit.

    Permanente Sperren entziehen dem User jegliche Handlungsmöglichkeiten dauerhaft.

    §2 - Das Team behält sich vor, einen User auch vorzeitig länger oder permanent zu sperren.


    §3 - Verstöße ziehen auch Konsequenzen für Ingame-Accounts nach sich.


    §4 - Das Diskutieren von jeglichen Sanktionen, betreffe es das Spiel, Forum oder IRC, ist im gesamten Forum verboten.



    Dieses Regelwerk kann jederzeit durch die Projektleitung oder durch einen Administrator erweitert, verändert oder Teile außer Kraft gesetzt werden.

    Strafkatalog

    Der Strafkatalog beschreibt Strafen und Maßnahmen, welche bei Verstößen von der Exekutive angewandt werden können bzw. müssen. Näheres bezüglich der Strafbarkeit regeln die jeweiligen Zusatzbestimmungen, auf welche sich die unten genannten Strafen beziehen. Dieses Gesetz tritt am 28.01.2021 - 0:01 Uhr in Kraft.

    Interne Regelungen zur Strafahndung der einzelnen Exekutivbehörden, welche ein anderes Strafmaß mit sich ziehen, sind ungültig!

    §1 Gültigkeit des Gesetzes

    Die erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Staatsgebiet, einschließlich des Luftraumes und des Seegebietes, worunter jegliche Gewässer im Staate sowie das gesamte Meer fallen.

    §2 Begriffe

    Im Sinne des Gesetzes stehen folgende Begriffe:

    • Beamte / Staatsbeamte: Alle Mitarbeiter der staatlichen Behörden
    • Exekutivbeamte: Mitarbeiter des LSPD, Prisonier Transport, FIB sowie Swat und U.S. Army unter bestimmten Bedingungen
    • Behörden: LSPD, FIB, LSMC, LSFD, SWAT, Prisoner Transport
    • Autobahnen: Highways/Freeways
    • Fahrzeug: Fortbewegungsmittel jeglicher Art
    • Polizeiführung: Alle Leitungspositionen innerhalb der Polizei
    • StVO: Straßenverkehrsordnung
    • Ordnungswidrigkeit: Ein Tatbestand, welcher durch das Gesetz nur mit einer Geldstrafe geahndet wird
    • Straftat/Verbrechen: Ein Tatbestand, welcher durch das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird
    • Unfall: Situation im Straßen-/See-/Luftverkehr in welcher es zu Personenschäden oder Sachschäden kommt
    • Personenkontrolle: Leibesvisitationen/Durchsuchung der Person.
    • Illegales Glücksspiel: Spiel ohne behördliche Erlaubnis, bei dem der Erfolg, Gewinn oder Verlust fast nur vom Zufall abhängt
    • Parlament: Bestehend aus Parlamentsvorsitzender, Parlamentarier und Oberster Richter. Parlamentsbeschlüsse bedürfen immer einer Stimmenmehrheit im Parlament.

    §3 Strafverfolgung

    Abs.1 Gesetzesverstöße, die eine Straftat darstellen, sind für die Exekutivbeamten verpflichtend zu verfolgen. Selbst ohne Antrag.

    Abs.2 Gesetzesverstöße, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sind für die Exekutivbeamten nicht verpflichtend zu verfolgen.

    Abs.3 Die U.S. Army erhält Exekutivrechte für das einhalten von Gesetzen auf See- und Meeresgebieten.

    Abs.4 Die U.S. Army sind sie für die Sicherung militärischer Sicherheitsbereiche zuständig und besitzen dort entsprechende Exekutivrechte. Folgende Areale gelten als militärischer Sicherheitsbereich:

    • Fort Zancudo
    • Flugzeugträger USS Luxington


    Abs.5 Die U.S. Army erhält Exekutivrechte für den gesamten Luftraum des Staates Los Santos, Sandy Shores sowie Paleto Bay

    Abs.6 Jeder Einwohner ist dazu berechtigt bei einer Straftat die entsprechende Person festzusetzen bis Exekutivbeamte vor Ort sind. Eine unmittelbare Meldung an die Exekutivbehörden muss hierbei geschehen.

    §4 Immunität

    Abs.1 Hochrangige Staatsbeamte oder welche, die im Dienst des Staates angestellt sind genießen unter Berücksichtigung des Grundgesetzes Art. 11 Immunität. Diese darf durch einen richterlichen Beschluss eines obersten Richters oder dem Parlament aufgehoben werden.

    §5 Sperrzonen

    Abs.1 Bei betreten der folgenden deklarierten Sperrzonen, muss mit einer Verhaftung durch §5 Abs. 1 gerechnet werden.

    • Staatsgefängnis Außenbereich (50m, ausgenommen Parkplatz)
    • LSPD abgesperrte Bereiche (ausgenommen Eingangsbereich)
    • FIB Tower
    • Staatsbank abgesperrte Bereiche
    • Ministerium abgesperrte Bereiche
    • Gerichtsgebäude
    • Swat HQ
    • Flugzeugträger
    • Government Facility

    Abs.2 Bei betreten der folgenden deklarierten absolut Sperrzonen, muss mit Schusswaffengebrauch oder einer Verhaftung durch §5 Abs. 1b gerechnet werden.

    • Fort Zancudo Militäranlage sowie die Zufahrten
    • Staatsgefängnis Innenbereich
    • Flugzeugträger USS Lexington
    • FIB Bunker
    • Government Facility
    • Swat HQ
    • LSPD (ausgenommen Eingangsbereich)


    Abs.3 In allen genannten Sperrzonen und in sämtlichen Krankenhäusern ist das an der Person Tragen von jeglichen Waffen und Nahkampfwaffen für nicht Staatsbedienstete verboten.

    §6 Checkpoint der Exekutivbehörden

    Abs.1 Die Exekutivbehörden haben das Recht einen Checkpoint jederzeit zu errichten.

    Abs.2 An einem Checkpoint ist den Exekutivbehörden erlaubt Personen als auch Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen zu durchsuchen.

    Abs.3 Unter Verantwortung und Aufsicht der Exekutivbehörden, darf §6 Abs.2 ebenfalls durch die U.S. Army durchgeführt werden.

    §7 Hausfriedensbruch

    Abs.1 Das Betreten oder Aufhalten auf einem Privatgrundstück, in einer Privatwohnung oder in privaten Geschäftsräumen ohne Genehmigung des Eigentümers ist verboten, außer, wenn das eigene Leib und Leben in Gefahr ist.

    Abs.2 Ausnahmen gelten für Exekutivbeamte, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt, um größeren materiellen Schaden abzuwenden, bei dringendem Tatverdacht sowie bei einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

    §8 Haftung

    Abs.1 Der Eigentümer eines Fahrzeuges zu Wasser, zu Luft oder auf dem Land haftet immer für die Delikte, die mit diesen begangen werden.

    Abs.2 Eine Ausnahme entsteht, wenn der temporäre Besitzer und Fahrer des Fahrzeuges, der dies zum Tatzeitpunkt geführt hat, zu einer Aussage ins LSPD kommt.

    Oder der Eigentümer einen Mietvertrag vorweisen kann.

    Abs.3 Bei einem Blitzer wird die Person, welche das Fahrzeug fährt, per Foto erkannt und für die Geschwindigkeitsüberschreitung belangt. Hierbei wird mit Hilfe der automatischen Gesichtserkennung gearbeitet.

    Abs. 4 Der Eigentümer eines Hauses ist für die begangenen Straftaten auf seinem Grundstück Haftbar, wenn entsprechender Straftäter nicht gefasst werden oder benannt werden können. (Gilt nur für Geldwäsche, Drogenherstellung, Illegale Gegenstände im Haus.)

    §9 Zwangsvollstreckung

    Wenn die Summe aus den Geldstrafen der gesammelten Strafzettel über 70.000 Dollar erreicht, wird eine zusätzliche Haftstrafe von 30 Hafteinheiten fällig. Die betroffenen Personen werden zur Fahndung ausgeschrieben um die Geldstrafe und die zusätzliche Haftstrafe zu begleichen.

    §10 Beschlagnahmung von Fahrzeugen

    Abs.1 Ein Fahrzeug gilt als beschlagnahmt, sobald der Beamte sagt, dass das Fahrzeug beschlagnahmt wird (siehe StGB).

    Abs.2 Nicht angemeldete Fahrzeuge auf privatem Grund dürfen ohne weitere Begründung nicht durchsucht werden.

    Abs.3 Wird ein Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit beschlagnahmt, gestattet es den Beamten, unter berücksichtigung von §10 Abs 2. , dieses zu durchsuchen.

    Abs.4 Fahrzeuge die nicht angemeldet sind werden mit einer Parkkralle versehen.

    Abs.5 Fahrzeuge die nicht abgeschleppt werden können (DPOS oder technisch nicht möglich), werden ebenfalls mit Parkkrallen gesichert.



    §11 Beschlagnahmung von Gegenständen & Lizenzen

    Beschlagnahmte Gegenstände werden durch die Exekutivbehörden in der Asservatenkammer verwahrt und können nicht wieder ausgelöst werden.

    Abs.1 Im Zusammenhang mit einer Straftat dürfen Gegenstände, welche der Straftat angehören beschlagnahmt werden.

    Abs.2 Exekutivbeamte dürfen im Ermessen aus Sicherheitsvorkehrungen private Kommunikationsmittel beschlagnahmen.

    Abs.3 Das entziehen von Lizenzen (Führerschein etc.) ist unter den im Strafkatalog angegebenen Sanktionen gestattet. Hierbei wird automatisch eine Sperrfrist vergeben.

    §12 Haftstrafen

    Abs. 1 Bei einer Festnahme ist bis zu 20 Hafteinheiten die Strafzeit in einem Police Department anzutreten. Ab einer Anzahl von 21 Hafteinheiten ist die Straftzeit im Staatsgefängnis anzutreten.

    Abs. 2 Vor dem Antritt der Haftzeit sind alle illegalen Gegenstände zu entfernen. Jeder Straftäter darf zum Antritt der Inhaftierung ausschließlich folgende Gegenstände mit sich führen: Verbandskasten, Westen, Nahrung, Rucksäcke. Hierbei gilt nach Artikel 8 GG., das die inhaftierten Personen ihre Kommunikationsmittel sowie alle mitgeführten legalen Gegenstände im Spind vor Ort verwahren dürfen.



    §13 Luftverkehr, See- und Meeresgebiet

    Abs.1 Die im §3 und §4 stehenden Gesetze des Strafkatalogs (Normaler Straßenverkehr und Luftverkehr) gelten auch für den Luftverkehr und das See- und Meeresgebiet.

    Abs.2 Hiervon sind folgende Paragraphen ausgenommen: §3 Absatz 4; §3 Absatz 5;





    § 15 Hausrecht

    Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches, Firmengelände und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird, sowie die Befugnis, ein Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (z. B. von der Zahlung eines Eintrittspreises, sowie Zutrittskontrollen). Das Hausrecht kann vom Eigentümer/Betreiber jederzeit an dritte geteilt werden.



    §16 Weisungsbefugnis

    Das Parlament ist die höchste staatliche Instanz und ist allen Behörden Weisungsbefugt.



    §17 Medizinische Eingriffe

    Das durchführen von medizinischen Eingriffen ohne ein entsprechendes Arbeitsverhältnis in Verbindung mit einer Behörde ist strafbar und fällt unter §3 Abs. 11 StGB












    StVO / Verkehrsdelikte (Land, Luft & zur See)

    §1 STVO - GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNGEN

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §1 Abs. 1 StVO 1 - 20 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung - 5.000 $
    §1 Abs. 2 StVO 21 - 50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält bereits §1 Abs. 1 StVO - 10.000 $
    §1 Abs. 3 StVO 51 - 100 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält bereits §1 Abs. 1 - 2 StVO Führerschein + Fahrzeug - 25.000 $
    §1 Abs. 4 StVO



    ab 101 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung



    Enthält bereits §1 Abs. 1 - 3 StVO Führerschein + Fahrzeug 10 50.000 $


    §2 STVO - FAHREN OHNE FAHRERLAUBNIS

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §2 Abs. 1 StVO Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Lizenz Führerschein + Fahrzeug

    15

    15.000 $
    §2 Abs. 2 StVO Führen eines Wasserfahrzeuges ohne Lizenz Führerschein + Fahrzeug
    15


    15.000 $
    §2 Abs. 3 StVO Führen eines Luftfahrzeuges ohne Lizenz



    Führerschein + Fahrzeug
    15


    15.000 $



    §2 Abs. 4 StVO Besitz einer gefälschten Lizenz (Waffenschein zählt nicht dazu) Fahrzeug + gefälschte Lizenz (KFZ/Luft/Wasser)
    20


    10.000 $
    §2 Abs. 5 StVO Besitz von mehr als einer gefälschten Lizenz Ab zwei gefälschten Lizenzen (Waffenschein zählt nicht dazu) Enthält bereits §2 Abs. 4 StVO Fahrzeug + gefälschte Lizenz (KFZ/Luft/Wasser)
    25


    10.000 $




    §3 STVO - NORMALER STRASSENVERKEH

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §3 Abs. 1 StVO Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr



    Wer Leib, Leben oder materiellen Schaden fahrlässig in Kauf nimmt



    Enthält bereits §3 Abs. 2-5, 7-12, 14-16;



    §1 Abs. 1-4 StVO
    Fahrzeug + Führerschein 20 25.000 $
    §3 Abs. 2 StVO Falschparken Parken außerhalb zulässiger Parkflächen



    - 4.500 $



    §3 Abs. 3 StVO Allgemeine Verkehrsbehinderung z.B. Missachtung der Mindestgeschwindigkeit, blockieren einer Straße etc.







    - 2.500 $
    §3 Abs. 4 StVO Fahren entgegen der Fahrtrichtung



    - 10.500 $
    §3 Abs. 5 StVO Fahren abseits der Straße - 4.500 $
    §3 Abs. 6 StVO Führen unter Alkohol oder Drogeneinfluss Fahrzeug + Führerschein



    15 7.000 $
    §3 Abs. 7 StVO Nicht Beachten von Sondersignalen/ Rettungsfahrzeuge - 2.500 $
    §3 Abs. 8 StVO Fahrlässiges verursachen eines Unfalls - 5.000 $
    §3 Abs. 9 StVO Fahrerflucht Bei Flucht von einem Unfallort bewusst oder unbewusst Führerschein 5 6.500 $
    §3 Abs. 10 StVO Handynutzung während der Fahrt Handynutzung ist nur gestattet, wenn man mit dem Fahrzeug am Straßenrand steht



    - 3.500 $
    §3 Abs. 11 StVO Missachtung der Vorfahrtsregeln - 2.500 $
    §3 Abs. 12 StVO Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeugs Wenn es Beschädigungen aufweist die das sicheren führen des Fahrzeuges einschränkt - 2.500 $
    §3 Abs. 13 StVO Mitführpflicht für Verbandskasten und Reparaturkit missachtet Kein Verbandskasten und Reparaturkit dabei (Land/Luft/Wasser) - 7.500 $
    §3 Abs. 14 StVO Rechtsfahrgebot missachtet Es gilt immer den rechten Fahrsteifen zu benutzen, ausgenommen man will überholen oder links abbiegen.



    - 1.000 $
    §3 Abs. 15 StVO Fahren ohne Beleuchtungseinrichtung Zu Dämmerungs- und Abendzeiten sowie bei schlechten Witterungsverhältnissen und kurzer Sicht muss die Beleuchtungsanlage an sein - 1.000 $
    §3 Abs. 16 StVO Fahren ohne Zulassung



    Das Fahrzeug muss beim DPOS oder DMV angemeldet sein



    Fahrzeug -



    15.000 $
    §3 Abs. 17 StVO Fahren mit gefälschten Kennzeichen



    Nicht zugelassenes Fahrzeug mit gefälschten Kennzeichen



    Fahrzeug + Führerschein 20 20.000 $



    §3 Abs. 18 Fahren ohne gültige Erstehilfe-Lizenz



    - 5.000$
    §3 Abs. 19



    Kostenpflichtige Entfernung der Parkkralle - 7.500$


    §4 STVO - LUFTVERKEHR

    Paragraph Grund Beschreibung Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §4 Abs. 1 StVO Landen auf nicht genehmigten Flächen Ausgenommen Notlandungen/Genehmigt sind Flughäfen- und plätze/Helipads und auf Flughafenflächen für Helikopter



    Fahrzeug + Führerschein 10 6.500 $
    §4 Abs. 2 StVO Nicht einhalten der Mindestflughöhe Mindestflughöhe: 100 Meter, ausgenommen Landeanflüge und Notlandungen Fahrzeug + Führerschein 15 6.500 $
    §4 Abs. 3 StVO Fallschirmspringen über einer Stadt ohne Genehmigung



    Ausgenommen Notfallsprung



    10 7.000 $







    BtMG / Drogen

    §1 BTMG - DROGENBESITZ

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §1 Abs. 1 BtMG Drogenbesitz an der Person Methamphetamin, Weed, Kokain, Weed-Samen Nicht in Verbindung mit §1 Abs. 2-4 BtMG Personeninventar + Fahrzeuginventar
    20


    10.000 $
    §1 Abs. 2 BtMG Drogenbesitz KFZ / Flugfahrzeug / Wasserfahrzeug Methamphetamin, Weed, Kokain, Weed-Samen



    Nicht in Verbindung mit §1 Abs. 1,3-4 BtMG

    Personeninventar + Fahrzeuginventar + Fahrzeug + Führerschein (KFZ/Luft/Wasser)


    20


    10.000 $
    §1 Abs. 3 BtMG Drogenbesitz im Haus Methamphetamin, Weed, Kokain, Weed-Samen



    Nicht in Verbindung mit §1 Abs. 1 - 2,4 BtMG Personeninventar + Hausinventar + Fahrzeuginventar
    20


    10.000 $
    §1 Abs. 4 BtMG Drogenbesitz (größere Menge) Ab einer Menge von 100 Einheiten (bei Kisten liegt die Begrenzung ab 3 Kisten) , unabhängig von der Droge (siehe in §1 Abs. 1 - 3) Enthält bereits §1 Abs. 1 - 3 BtMG definiert wie §1 Abs. 1 - 3
    50


    20.000 $
    §1 Abs. 5 BtMG Drogenhandel Methamphetamin, Weed, Kokain, Weed-Samen


    Enthält bereits §1 Abs. 1 - 4 BtMG Fahrzeuginventar + Personeninventar
    55


    25.000 $
    §1 Abs. 6 BtMG Anbau und/oder Herstellung von Drogen Methamphetamin, Weed, Kokain, Weed-Samen



    Enthält bereits §1 Abs. 1 - 4 BtMG Fahrzeuginventar + Personeninventar
    50


    23.000 $
    §1 Abs. 7 BtMG Drogenkonsum Bei Konsum von Drogen in der Öffentlichkeit (siehe Drogen in §1 Abs. 1 - 3)



    Der Konsum von Joints ist legal



    Fahrzeuginventar + Personeninventar 10 5.000 $





    StGB / Waffen, Morde, Überfälle (Straftaten)

    §1 STGB - WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §1 Abs. 1 StGB Diebstahl eines KFZ/Helikopter/Flugzeug /Boot Rückführung von Diebesgut 10 6.000 $
    §1 Abs. 2 StGB Raub (Kein Fahrzeug) Diebesgut wurde ersetzt Rückführung von Diebesgut 15 6.000 $
    §1 Abs. 3 StGB Schwerer Raub (Kein Fahrzeug) Diebesgut konnte nicht ersetzt werden / Schädigung einer Person z.B durch Verluste Enthält bereits §1 Abs. 2 StGB
    30

    10.000 $
    §1 Abs. 4 StGB Betrug



    Ausgleich des entstandenen Schadens 10 5.500 $
    §1 Abs. 5 StGB Schwerer Betrug Schaden konnte nicht ersetzt werden/Schädigung einer Person z.B durch Verluste Enthält bereits §1 Abs. 4 StGB Ausgleich des entstandenen Schadens 25 8.000 $
    §1 Abs. 6 StGB Bestechung von Staatsbeamten Das verschaffen eines Vorteils durch anbieten einer Leistung



    20 10.000 $
    §1 Abs. 7 StGB Erpressung Androhung eines empfindlichen Übels



    zur Bereicherung (Geld/Gegenstände)



    Enthält bereits §3 Abs. 3 StGB



    25 10.000 $
    §1 Abs. 8 StGB Errichten einer illegalen Straßenblockade



    Blockaden + Fahrzeug + Personeninventar -



    4.500 $
    §1 Abs. 9 StGB Besitz von Staatseigentum Polizeimittel, Medizinische nicht erwerbbare Utensilien, Verbandskästen sowie Reparaturkits von staatlichen Behörden Alle staatlichen Gegenstände, Fahrzeuginventar + Personeninventar 20 6.500 $
    §1 Abs. 10 StGB Besitz illegaler Gegenstände Kröten, Juwelen, Waffen, Goldbarren, Schwarzgeld, Weed-Samen,




    Alle illegalen Gegenstände + Personeninventar + Fahrzeuginventar 15 10.000 $
    §1 Abs. 11 StGB Besitz illegaler Gegenstände (größere Menge) Ab einer Menge von 200 Einheiten, unabhängig vom Gegenstand aus §1 Abs. 10 StGB Enthält bereits §1 Abs. 10 StGB Alle illegalen Gegenstände + Personeninventar + Fahrzeuginventar 25 15.000 $
    §1 Abs. 12 StGB Handel mit illegalen Gegenständen Gegenstände aus §1 Abs. 10 StGB Enthält bereits §1 Abs. 10, 11 StGB Alle illegalen Gegenstände + Personeninventar + Fahrzeuginventar 20 15.000 $
    §1 Abs. 13 StGB Handel mit gefälschten Lizenzen Enthält bereits §2 Abs. 4 - 5 StVO, §2 Abs. 7 StGB Alle Materialien zur Herstellung der Lizenzen + gefälschte Lizenzen 20



    10.000 $
    §1 Abs. 14 StGB Erschleichen von Leistungen Beispiel: Taxi-Rechnung nicht bezahlt - 4.000 $
    §1 Abs. 15 StGB



    Raubüberfall Shop Überfall auf einen Shop Enthält bereits §1 23 StGB, §2 - 4 StGB Personeninventar + Fahrzeuginventar
    20


    30.000 $
    §1 Abs. 16 StGB Bewaffneter Raubüberfall Shop Überfall auf einen Shop mit Schusswechsel Enthält bereits §1 Abs. 15, §1 Abs. 23, §2 - 4 StGB Personeninventar + Fahrzeuginventar + Waffenschein
    30


    40.000 $
    §1 Abs. 17 StGB Schwerer Bewaffneter Raubüberfall Shop Überfall auf einen Shop mit Schusswechsel und mehreren verstorbenen/schwerverletzten Beamten und/oder Geiseln



    Enthält bereits §1 Abs. 15 - 16, §1 Abs. 23, §2 - 4 StGB Personeninventar + Fahrzeuginventar + Waffenschein
    60


    50.000 $
    §1 Abs. 18 StGB Raubüberfall Juwe / Asservatenkammer / Human Labs / Staatsbank / VP Bank / Liveinvader Überfall auf Juwe / Asservatenkammer / Human Labs Enthält bereits §1 Abs. 15 - 17, §2 - 4 StGB , §1 Abs. 10 , §1 Abs. 11 Personeninventar + Fahrzeuginventar
    20

    22.000 $
    §1 Abs. 19 StGB Bewaffneter Raubüberfall Juwe / Asservatenkammer / Human Labs / Staatsbank / VP Bank / Liveinvader Überfall auf Juwe / Asservatenkammer / Human Labs mit Schusswechsel Enthält bereits §1 Abs. 15-18 , §2 - 4 StGB , §1 Abs. 10 , §1 Abs. 11 Personeninventar + Fahrzeuginventar + Waffenschein
    40


    70.000 $
    §1 Abs. 20 StGB Schwerer Bewaffneter Raubüberfall Juwe / Asservatenkammer / Human Labs / Staatsbank / VP Bank / Liveinvader Überfall auf Juwe/Asservatenkammer/ Human Labs mit Schusswechsel und mehreren verstorbenen/schwerverletzten Beamten und/oder Geiseln



    Enthält bereits §1 Abs. 15-19, §2 - 4 StGB , §1 Abs. 10 , §1 Abs. 11 Personeninventar + Fahrzeuginventar + Waffenschein 90



    50.000 $
    §1 Abs. 21 StGB Durchführung Illegales Glücksspiel Illegales Glücksspiel veranstalten oder die Einrichtungen hierzu bereitstellen



    15.000 $
    § 1 Abs. 22 StGB Werben für Illegales Glücksspiel 10.000 $
    § 1 Abs. 23 StGB Besitz/Handel von nicht offiziellen Geldmitteln Besitz oder Handel mit nicht offiziellen Geldmitteln (Schwarzgeld, markierte Scheine), der Versuch an diese zu gelangen (Aufbruch ATM, Bank) Schwarzgeld 25 25.000$



    §2 STGB - WAFFENDELIKTE

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §2 Abs. 1 StGB Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz



    Nahkampfwaffen benötigen keinen Waffenschein.



    Nur legale Waffen

    Waffen + Waffenschein

    15 20.000 $
    §2 Abs. 2 StGB Mit gezogener Waffe durch die Öffentlichkeit laufen



    §5 Abs.3 AGB In Sperrzonen und in sämtlichen Krankenhäusern ist schon das Trage einer Waffe für Zivilisten verboten und wird mit diesem Paragraph geahndet.



    Waffen + Waffenschein - 5.000 $
    §2 Abs. 3 StGB Besitz einer illegalen Waffe und/oder Munition



    Legale Waffen sind: Nahkampfwaffen



    Waffen + Waffenschein
    15


    25.000 $
    §2 Abs. 4 StGB Unberechtigter Schusswaffengebrauch



    Berechtigte Ausnahme: Notwehr Enthält bereits §2 Abs. 2 StGB Waffen + Waffenschein
    15


    10.000 $
    §2 Abs. 5 StGB Waffenhandel



    Handel mit Illegalen Waffen Enthält bereits §2 Abs. 3 StGB Waffen + Waffenschein
    40


    25.000 $
    §2 Abs. 6 StGB Waffenherstellung



    Herstellung Illegaler Waffen Enthält bereits §2 Abs. 3 StGB Fahrzeuginventar + Personeninventar
    40


    25.000 $
    §2 Abs. 7 StGB Besitz einer gefälschten Waffenlizenz



    Waffen + Waffenschein
    15


    25.000 $




    §3 STGB - KÖRPERLICHE INTEGRITÄT

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §3 Abs. 1 StGB Prostitution



    Ausüben sexueller Handlungen für Geld/Gegenstände - 1.500 $
    §3 Abs. 2 StGB Belästigung/ Nötigung



    Nötigung: Erzwingen einer Handlung durch Androhung von Gewalt - 3.000 $
    §3 Abs. 3 StGB Schwere Belästigung /Nötigung



    z.B sexuelle Nötigung/ Wiederholungsfall Enthält bereits §3 Abs. 2 StGB 10 5.000 $
    §3 Abs. 4 StGB Freiheitsberaubung



    Das Einsperren/Festhalten einer Person gegen deren Willen Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar 5 10.000 $
    §3 Abs. 5 StGB Geiselnahme Das Festhalten einer Person zur Vorteilsverschaffung gegenüber Dritten Enthält bereits §3 Abs. 4 StGB / §1 Abs. 7 StGB Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar
    25


    15.000$
    §3 Abs. 6 StGB Beleidigung/ Rufmord



    Beleidigende und/oder rufschädigende Äußerungen




    5


    1.500 $
    §3 Abs. 7 StGB Drohung



    Das Androhen eines Übels



    (auch abstrakt)
    - 3.000 $
    §3 Abs. 8 StGB Schwere Drohung



    z.B. Morddrohung Enthält bereits §3 Abs. 7 StGB



    15 10.000 $
    §3 Abs. 9 StGB Unterlassene Hilfeleistung



    z.B. Vorbeifahren an einem Unfall als Ersthelfer ohne zu helfen - 2.500 $
    §3 Abs. 10 StGB Körperverletzung



    Fahrlässiger Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person 15 7.000 $
    §3 Abs. 11 StGB Vorsätzliche Körperverletzung Vorsätzlicher Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person Enthält bereits §3 Abs. 10 StGB / §2 Abs. 2, 4 StGB



    20 10.000 $
    §3 Abs. 12 StGB Totschlag Tötungsdelikt ohne Motiv Enthält bereits §3 Abs. 10 - 11 StGB / §2 Abs. 2, 4 StGB Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar 25 20.000 $
    §3 Abs. 13 StGB Totschlag in mehreren Fällen Tötungsdelikt ohne Motiv (2+)



    Enthält bereits §3 Abs. 10 - 12 StGB / §2 Abs. 2, 4 StGB Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar 30 30.000 $
    §3 Abs. 14 StGB Mord Tötungsdelikt mit Motiv/der Versuch Enthält bereits §3 Abs. 10 - 13 StGB/§2 Abs. 2, 4 StGB Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar 35 50.000 $
    §3 Abs. 15 StGB Mord in mehreren Fällen (2+) ab 2 verstorbenen Personen/ schwerverletzten Personen Enthält bereits §3 Abs. 10 - 14 StGB/§2 Abs. 2, 4 StGB Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar
    40


    70.000 $
    §3 Abs. 16 StGB Mord in mehreren Fällen (5+) ab 5 verstorbenen Personen/ schwerverletzten Personen Enthält bereits §3 Abs. 10 - 15 StGB/§2 Abs. 2, 4 StGB Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar
    50


    85.000 $
    §3 Abs. 17 StGB



    Diskriminierung



    Bezug zu Art. 3 GG 25



    10.000 $




    §4 STGB - UMGANG MIT BEAMTEN

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §4 Abs. 1 StGB



    Umgehung polizeilicher Maßnahmen z.B. umfahren eines Checkpoints/Straßensperre - 3.000 $
    §4 Abs. 2 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Androhen oder anwenden von Gewalt/Flucht Enthält bereits §4 Abs. 1, 3 , 4, 5 StGB
    10


    15.000 $
    §4 Abs. 3 StGB Behinderung eines Beamten In Ausführung seiner Tätigkeiten - 5.500 $
    §4 Abs. 4 StGB Missachtung polizeilicher Anweisungen Die direkte Missachtung der von Staatsbeamten ausgehenden Anweisungen 10 5.000 $
    §4 Abs. 5 StGB Behinderung eines Beamten bei einem Einsatz z.B Behinderung von Mediziner bei einem Rettungseinsatz 15 7.500 $
    §4 Abs. 6 StGB Beamtenbeleidigung Beleidigen von Beamten jeglicher Behörden - 7.000 $
    §4 Abs. 7 StGB Schwere Beamtenbeleidigung Mehrfaches bzw. schweres beleidigen von Beamten jeglicher Behörden 15 15.000 $
    §4 Abs. 8 StGB Vertuschung von Beweismaterial Wegwerfen, zerstören von Gegenständen/Beweismaterial innerhalb oder vor einer polizeilichen Maßnahme. 20 10.000 $



    §5 STGB - SONSTIGE DELIKTE

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §5 Abs. 1 StGB Betreten von Sperrzonen/ Nichteinhalten des Platzverweises Auch Todeszonen;



    zieht eine Personenkontrolle mit sich
    20



    15.000 $
    §5 Abs. 2 StGB Durchbrechen von Absperrungen Zieht eine Personenkontrolle mit sich Fahrzeug 15 10.000 $
    §5 Abs. 3 StGB Vermummungsverbot Zieht eine Personenkontrolle mit sich



    - 10.000 $
    §5 Abs. 4 StGB Unangemeldete Versammlung (Bsp. Demonstration) Zieht eine Personenkontrolle mit sich - 1.500 $
    §5 Abs. 5 StGB Amtsanmaßung Person gibt sich als Beamter aus 20 8.000 $
    §5 Abs. 6 StGB Missbrauch des Notrufs Auch: Verursachen von unnötigen Einsätzen - 7.500 $
    §5 Abs. 7 StGB Sachbeschädigung Person muss den Schaden ersetzen - 3.000 $
    §5 Abs. 8 StGB Umweltverschmutzung z.B. Fahrzeuge im Naturschutzgebiet oder durchdrehende Reifen Fahrzeug abschleppen (ohne Durchsuchung) - 5.000 $
    §5 Abs. 9 StGB Aufforderung zu Straftaten Anstiftung/Aufforderung zur Durchführung einer Straftat (auch Dienstleistungen) 20 7.500 $
    §5 Abs. 10 StGB Angabe falscher Informationen in Rahmen von Ermittlungen jeglicher Art / Missachtung des Gerichts | Missachtung kann kumulativ verhängt werden - 15.000 $
    §5 Abs. 11 StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses Durchführen einer in der Öffentlichkeit unerwünschten Handlung (intim/sexuell) - 1.000 $
    §5 Abs. 12 StGB Hausfriedensbruch Unerlaubtes betreten fremder Grundstücke - 8.000 $
    §5 Abs. 13 StGB Falsche Aussage vor Gericht beinhaltet: Behinderung der Justiz | Falschaussagen vor Gericht / Verweigerung der Aussage / Nicht erscheinen zu einer Vernehmung Enthält bereits §5 Abs. 10 StGB 30 20.000 $
    §5 Abs. 14 StGB Schwere Amtsanmaßung Ausgeben als hoher Beamter/Regierung, oder zur Vorteilsverschaffung, z.B. Fahrzeuge anhalten etc. Enthält bereits §5 Abs. 5 StGB 35 10.000 $
    §5 Abs. 15 StGB Korruption Missbrauch des Beamtenstatus/ Verschleiern von Straftaten



    Bestechlichkeit/ Bestechung/ Vorteilsgewährung/ Vorteilsgewinnung







    Auflösung des Beamtenstatus/ Entlassung 70



    150.000$
    §5 Abs. 16 StGB Schweres Dienstvergehen



    Das Ausüben von Straftaten als Beamter



    Enthält bereits §5 Abs. 15 StGB Auflösung des Beamtenstatus/ Entlassung 80



    185.000$
    §5 Abs. 17 StGB Fahnenflucht Unerlaubtes Fernbleiben zur Rekrutierung beim Grundwehrdienst 20 10.000 $




    §6 STGB - GEFANGENENBEFREIUNG

    Paragraph Grund Beschreibung Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §6 Abs. 1 StGB Gefangenenbefreiung - Flüchtiger Jegliche Befreiung aus polizeilichem Gewahrsam
    30


    16.000 $
    §6 Abs. 2 StGB Gefangenenbefreiung - Beihilfe Jegliche Befreiung aus polizeilichem Gewahrsam




    25


    15.000 $


    §7 STGB - UMGANG MIT STAATLICHEN BEHÖRDEN

    Paragraph Grund Beschreibung Info Beschlagnahmung Haftstrafe Geldstrafe
    §7 Abs. 1 StGB Angriff auf staatliche Einrichtungen Gezielter bewaffneter Angriff auf Regierung, staatliche Behörden und Einrichtungen (z.B. Stürmung des LSPD oder LSMC ) Enthält bereits §3 Abs. 14 - 16 StGB
    90


    140.000 $
    §7 Abs. 2 StGB Hochverrat Das Herausgeben von geheimen staatlichen Informationen an Unbefugte




    50


    140.000 $
    §7 Abs. 3 StGB Verschwörung Planung/Unternehmung gegen den Staat, staatliche Behörden und Einrichtungen, Regierung




    60


    100.000 $
    §7 Abs. 4 StGB Terroristischer Akt Entführung / Mord an Staatsbeamten (9+ GOV; 11+ LSPD, FIB, Army oder Sicherheitsfreigabe A)



    Enthält bereits §3 Abs. 14 - 16 StGB Waffenschein




    90


    180.000$
    §7 Abs. 5 StGB Einbruch in staatliche Behörden Sämtliches unerlaubtes eindringen in staatliche Einrichtungen sowie deren Gelände (FIB ; LSPD; sämtliche Krankenhäuser; SG ; IAA; DMV; Regierung; Army; DPOS) Enthält bereits §5 Abs. 1 StGB
    90


    140.000 $

    §1. SummerLife- Regelnwerk zum Server


    1.1 Zulassung für den Server

    Jeder Spieler ist dazu berechtigt ab dem 18. Lebensjahr auf dem Server zu spielen, sofern das Mikrofon des Spielers keine akuten Störgeräusche wie Hintergrundgeräusche, ein dauerhaftes Rauschen oder eine schlechte Audioqualität vorweist. Das Serverteam behält sich vor, sich vom Hausrecht des Servers Gebrauch zu machen und einen Spieler ohne Angabe von Gründen aus der Community auszuschließen.



    1.2 Regelwerk

    Das Serverteam ist dazu berechtigt zu jedem Zeitpunkt Änderungen am Regelwerk vorzunehmen. Jeder Spieler ist dazu verpflichtet, sich über etwaige Regeländerungen eigenständig zu informieren. Die Unwissenheit über eine Regeländerung schützt vor Strafe nicht. Jeder Spieler willigt dem Regelwerk ein, sobald er auf dem Server spielt beziehungsweise dem Discord beitritt. Bei einem Verdacht auf Wissenslücken eines Spielers bezüglich des Regelwerkes behält sich das Serverteam vor unangekündigte Regelabfragen durchzuführen.



    1.3 Regeln für den Teamspeak

    Jeder Spieler ist dazu verpflichtet die Regelungen des Teamspeak einzuhalten und den folgenden Anweisungen stets Folge zu leisten.

    1. OOC Beleidigungen von anderen Spielern sind zu unterlassen.
    2. Das Verwenden von Stimmverzerrern ist verboten.
    3. Jeder Spieler ist dazu verpflichtet sich auf dem Teamspeak aufzuhalten sobald er auf dem Server spielt.
    4. Das Verwenden von Informationen, die man durch einen SaltyChat-Fehler erhält ist verboten und führt in jedem Fall zu einem 7-tägigen Ban.



    1.4 Regeln für den Discord

    Jeder Spieler ist dazu verpflichtet die Regelungen des Discord einzuhalten und den folgenden Anweisungen stets Folge zu leisten.

    1. Das Discord Regelwerk im Discord selbst ist immer einzuhalten.
    2. Das Verwenden von Stimmverzerrern im Discord ist verboten.
    3. Das OOC-Beleidigen von Spieler im Discord ist verboten.


    1.5 Support

    1. Jeder Spieler ist dazu verpflichtet im Support einen Beweis vorzulegen, sei es durch einen Screenshot/Tonaufnahme oder aber durch ein Video um einen Supportfall einzuleiten.
    2. Die Beleidigung von Teammitgliedern führt mindestens zu einem 7-tägigen Ban.
    3. Jeder Spieler ist dazu verpflichtet gegenüber anderen Spielern und Supportern in einem Supportfall stets respektvoll zu sein.


    §2. Programme von Dritten, Bugusing und Ausnutzen von sämtlichen Spielfehlern



    2.1 Modding und Cheating

    Das Verwenden von Moddingprogrammen oder Cheatingprogrammen auf dem Server ist zu jedem Zeitpunkt verboten und führt in jedem Fall zu einem permanenten Bann. Der Support behält sich vor bei einem eindeutigen Verdacht eine Person zum Schutz der Community vom Server zu bannen (Sicherheitsbann).



    2.2 Bugusing

    Das Ausnutzen von Spielfehlern und Funktionen, die vom Spiel zwar gestellt werden, jedoch im RP keinen Sinn ergeben, führt in jedem Fall mindestens zu einem 14-tägigen Bann.



    2.3 Ausnutzen von Lücken im Regelwerk

    Das Ausnutzen von Lücken im Regelwerk ist verboten und führt in jedem Fall mindestens zu einem 30-tägigen Bann.



    2.4 Duping

    Das Duplizieren von Gegenständen oder Fahrzeugen auf dem Server ist zu jedem Zeitpunkt verboten und führt in jedem Fall mindestens zu einem Charakter-Clear oder einem permanenten Bann. Jeder Spieler ist dazu verpflichtet, vermutlich gedupte Gegenstände sofort dem Support zu melden und durch diesen vernichten zu lassen.



    2.5 Makros

    Das Verwenden von Makros um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, zum Beispiel in Schussgefechten oder beim Farmen, ist zu jedem Zeitpunkt verboten. Das Missachten dieser Regel führt mindestens zu einem 30-tägigen Ban.



    §3. Roleplay



    3.1 Fail RP

    Das Durchführen von Interaktionen, die im echten Leben so nicht getätigt werden können oder nicht realistisch sind, ist verboten. Hierzu zählt unter anderem auch:

    1. Das Verweigern einer Behandlung durch einen Mediziner.
    2. Das Reden mit Leichen.
    3. Springen mit Fahrzeugen von erhöhten Positionen.
    4. Fahren von Fahrzeugen die vorher einen Totalschaden erlitten haben (Motor qualmt oder mindestens 3 Reifen sind kaputt).
    5. Das OOC-Reden im Roleplay.



    3.2 Random Deathmatch (RDM)

    Das grundlose Töten von Spielern ist verboten. Das Töten von Spielern ohne einen RP-Hintergrund ist verboten. Jeder Spieler ist dazu verpflichtet einen Schusscall abzugeben und dadurch dem anderen Spieler zu sagen, dass er auf ihn schießen wird, sofern er auf ihn schießen möchte.



    3.3. Vehicle Deathmatch (VDM)

    Das grundlose Überfahren von Spielern ist verboten. Hierzu zählt auch das grundlose Rammen von Fahrzeugen anderer Spieler. Das Überfahren von Spielern ist nur dann gestattet, wenn der Spieler im direkten Fluchtweg des Fahrzeugs steht.



    3.4 Meta-Gaming

    Das Verwenden von OOC-Informationen im Roleplay ist verboten und führt in jedem Fall mindestens zu einem 7-tägigen Bann. Das Streamsnipen zählt ebenfalls zu Metagaming und führt in jedem Fall zu einem permanenten Ausschluss.



    3.5 Combatlogging & RP-Flucht

    Das Disconnecten in einer aktiven RP-Situation oder einem Schussgefecht ist verboten. Das absichtliche Ausbluten in einer RP-Situation ist verboten und stellt eine RP-Flucht dar.


    3.6 Power-RP

    Das Aufzwingen eines RP-Stranges gegenüber einem Dritten ohne diesen dabei einen Ausweg in der RP-Situation zu lassen, ist verboten. Hierzu zählen keine Haftstrafen oder Hinrichtungen die den eigenen Taten verschuldet sind.


    3.7 Value of Life

    Jeder Spieler ist dazu verpflichtet das eigene Leben zu schützen und den Tod des Charakters zu jedem Zeitpunkt zu fürchten.



    3.8 New Life Regelung (NLR)

    Nachdem ein Spieler bewusstlos geworden ist und ausgeblutet ist, darf er sich an sämtliche

    Geschehnisse der RP-Situation die dazu führte dass er verblutete nicht mehr erinnern. Hierzu zählen auch sämtliche Geschehnisse die während der Bewusstlosigkeit passierten.

    Nachdem der Spieler respawned ist nach seiner Bewusstlosigkeit, darf er an der RP-Situation nicht mehr teilnehmen und darf sich dem Ort des Geschehens in einem Radius von 300 Metern nicht mehr nähern. Die NLR-Regel gilt nicht, wenn ein Spieler nachdem er bewusstlos wurde, reanimiert wird.



    §4. Safezonen und Sperrzonen



    4.1 Safezones

    Folgende Safezonen sind auf dem Server immer aktiv:

    • Department of Justice Gebäude
    • Sämtliche HQs von neutralen Fraktionen
    • Krankenhaus Pillbox Hill


    Das Durchführen von illegalen Tätigkeiten in Safezonen ist verboten. Hierzu zählen immer:

    • Angriffe auf Personen
    • Angriffe auf Behörden
    • Diebstahl von Fahrzeugen
    • Beleidigungen gegenüber anderen Spielern

    Eine Safezone ist immer dann aufgehoben, wenn eine Person in einer laufenden RP-Situation in diese flüchtet oder eine Aggression im Sinne eines Angriffes oder einer Drohung in der Safezone gegenüber dem Spieler stattfindet. Die Safezone ist dann nur für die beteiligten Spieler aufgehoben. Eine Festnahme oder das Tasern durch eine Behörde in einer Safezone hebt die Safezone nicht auf.



    4.2 Sperrzonen

    Folgende Sperrzonen sind auf dem Server immer aktiv:


    • Gefängnis (Komplett)
    • Fort Zancudo Army Base (Komplett)


    4.3 Flucht in Safezones

    Das Flüchten in eine Safezone um einer RP-Situation aus dem Weg zu gehen ohne einen RP-Hintergrund ist verboten.



    4.5 Flucht in absolute Safezones

    Das Flüchten in eine absolute Safezone um einer RP-Situation aus dem Weg zu gehen ohne einen RP-Hintergrund ist verboten. Der Verstoß führt in jedem Fall zu einem 7-tägigen Bann.



    4.6 Schusscalls in Sperrzonen

    Ein Schusscall gegen Zivilisten die sich in einer Sperrzone befinden ist nicht nötig. Bei unbewaffneten Personen die eine Sperrzone betreten, müssen mindestens Warnschüsse mit einer Reaktionszeit von 10 Sekunden abgegeben werden vor dem Beschuss auf die Person selbst.



    5. Geiselnahmen, Entführungen oder Bankraube

    §1 - Verlangt für eine Geisel keine unmenschlichen Summen.

    §2 - Geiselnahmen dürfen nicht gestartet werden, wenn das Ziel ist, etwas von der Polizei oder Army zu verlangen. Die Betonung liegt hier auf "NICHT GESTARTET WERDEN". Geiselnahmen die durch laufendes/bestehendes RP entstehen, sind hiervon nicht betroffen. Es gilt dann nur: Es darf von der Polizei/Army, kein Geld verlangt werden.

    §3 - Jede Person darf als Geisel genommen werden. Man sollte Personen nehmen, die nicht unbedingt essentiell wichtig für den Server sind, wie z.B. Medics. Kann man, aber sollte man nicht.



    6. Ausdruck / Kommunikation

    §1 - Während man gefesselt ist, darf man keine Kommunikationsgeräte benutzen (Handy / Funk / usw.)

    §2 - Extremistische, rassistische und sexistische Inhalte sind verboten!

    §3 - In einer RP-Situation darf nicht mit einer “Rakete” (Bann) gedroht werden.

    §4 - IC darf weder in den Support gerufen werden, noch jegliche Synonyme für den Support (wie zB “Suppenküche”) benutzt werden. Außerdem sind jegliche Anspielungen auf OOC Sachen verboten.

    §5 - Fremdwerbung ist untersagt.

    §6 - MetaGaming (Das Reden über RP außerhalb des Servers/Funks und diese Informationen dann IC zu nutzen) ist untersagt.

    §7 - Das Abspielen von Sounds, welche lediglich zum nerven gedacht sind und das RP auf keine Art und Weise fördern, ist verboten.

    §8 - Die Musik im Auto ist auf einem normalen Niveau zu halten , damit keine 3ten Personen gestört werden.

    §9 - OOC reden (also außerhalb der eigenen Charakterrolle) ist komplett verboten, nur wenn ein Admin vor Ort ist, darf OOC gesprochen werden! Das gilt ausnahmslos für alle!


    7. Allgemeine Roleplay Regeln

    §1 - Das Leben deines Ingame Charakters ist das höchste Gut.

    §2 - Das Landen mit einem Helikopter / Flugzeug ist ohne RP-Hintergrund nur auf vorhergesehen Landeplätzen gestattet.

    Sollte allerdings ein RP-Hintergrund vorliegen, ist dies erlaubt.

    §3 - DriveBys sind verboten, außer wenn man steht oder in Schrittgeschwindigkeit fährt.

    §4 - Verkehrsunfälle bringen gutes RP, bitte denkt daran diese auszuspielen.

    §5 - Jegliche Maskierung darf nur getragen werden, wenn ein Angriff, ein Drive-By, … bevorsteht oder gestartet wird bzw. ein ausreichender RP Hintergrund vorliegt. In den Hoods dürfen Bandanas getragen werden, müssen aber damit rechnen, dass die Polizei Sie kontrolliert! Genauso dürfen Biker/Rocker vermummt sein, wenn Sie ihr Bike/Motorrad dabei haben oder es in der Nähe steht. Auch hier müssen Sie dennoch damit rechnen, von der Polizei kontrolliert zu werden.

    §6 - Das Erstellen eines Charakters mit Kleidung , von einem Polizisten oder Polizei-Equipment ist verboten.

    §7 - durch Fensterscheiben, Autos oder durch die Hecke Schutzscheibe zu tasern ist verboten. Das gilt für ins sowie aus dem Auto heraus!

    §8 - Leichenschändung ist verboten, außer in Ausnahmesituationen bei einer coolen Story darf ein Benzinkanister zur Hilfe genutzt werden.

    §9 - Stimmverzerrer darf nur am Telefon genutzt werden

    §10 - Die Funktion "/carry" darf nur unter folgenden Voraussetzungen genutzt werden:

    1. einen Bewusstlosen von der Straße auf den Bürgersteig zu bringen

    2. einen Bewusstlosen ins Krankenhaus fahren (nicht auf einem Motorrad)

    §11 - Gefesselt ist es immer verboten auszusteigen, außer es findet eine Gefangenen Befreiung statt.

    §12 - Im PD darf man nur auf 3 Meter reden (Niedriger Sprachweite)!